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NebVO - Nebentätigkeitsverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 2. Februar 1987
(GVBl 1987, S. 31; 15.07.1997 S. 252; 20.12.2000 S. 582; 28.08.2001 S. 210; 23.06.2003 S. 129; 10.07.2007 S. 126; 10.09.2008 S. 205; 20.10.2010 S. 319 10; 30.09.2016 S. 558 16; 07.02.2018 S. 9 18; 18.11.2020 S. 613 20a .; 28.09.2021 S. 543 21)
Gl.-Nr.: BS 2030-1-1
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 77 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 1986 (GVBl. S. 286), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgehübt haben. Sie gilt jedoch nicht für den von § 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung und § 20 Abs. 3 Satz 1 des Universitätsmedizingesetzes erfassten Personenkreis sowie für Ehrenbeamte.
Öffentliche Ehrenämter im Sinne von § 82 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG), deren Wahrnehmung nicht als Nebentätigkeit gilt, sind:
Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamtes gehört.
Zweiter Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 3 Begriff
(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Haupt- oder Nebenamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
§ 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; dies gilt auch, wenn die Tätigkeit aufgrund eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen wird, unabhängig davon, ob der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die der Beamte tätig oder an der er beteiligt ist. Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
§ 5 Genehmigung, Widerruf und Untersagung 10
(1) Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes gelten als allgemein genehmigt, wenn die dort genannte Freigrenze im Kalenderjahr nicht überschritten wird, die Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt; sie sind vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
(Stand: 12.10.2021)
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