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Regelwerk

Änderungstext

Landeswiederaufbauerleichterungsgesetz
Landesgesetz zur Änderung von Vorschriften zur Erleichterung des nachhaltigen Wiederaufbaus aufgrund der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021

- Rheinland-Pfalz -

Vom 28. September 2021
(GVBl. Nr. 39 vom 30.09.2021 S. 543)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "insbesondere" werden die Worte "der Hochwasserschutz und die Hochwasservorsorge sowie" eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Für den Fall, dass das Wohl der Allgemeinheit der Wiederherstellung des früheren Zustands entgegensteht, kann der Eigentümer des neuen Gewässerbetts oder des Nebenarms vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers verlangen, dass dieser das Eigentum am neuen Gewässerbett oder Nebenarm erwirbt. Das Verlangen kann auf Grundstücke zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett erstreckt werden, wenn dem Eigentümer das Behalten dieser Grundstücke nicht zuzumuten ist."

2. In § 31 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "erfüllt sind" ein Komma sowie die Worte "der Hochwasserschutz oder die Hochwasservorsorge beeinträchtigt werden" eingefügt.

3. In § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Neuerrichtung oder ganz oder teilweise Wiederherstellung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder in einer den Betrieb ausschließenden oder einschränkenden Weise beschädigten gleichartigen Anlagenach Absatz 1 oder einer Wasserfernleitung nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.8 UVPG unter Berücksichtigung des Stands der Technik an gleicher Stelle innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses ist der nach Absatz 2 zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und soweit möglich die ursprüngliche Genehmigung beizufügen. Die nach Absatz 2 zuständige Wasserbehörde hat innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen; bei Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, trifft die Wasserbehörde dabei zugleich die Entscheidung nach § 1 Abs. 3 UVPG. Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die nach Absatz 2 zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Die Frist nach Satz 1 kann von der nach Absatz 2 zuständigen Wasserbehörde verlängert werden, wenn eine Neuerrichtung oder Wiederherstellung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht früher möglich ist."

4. Dem § 62 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Neuerrichtung oder ganz oder teilweise Wiederherstellung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder in einer den Betrieb ausschließenden oder einschränkenden Weise beschädigten gleichartigen Abwasseranlage unter Berücksichtigung des Stands der Technik an gleicher Stelle innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses ist der nach Absatz 3 zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und soweit möglich die ursprüngliche Genehmigung beizufügen. Die nach Absatz 3 zuständige Wasserbehörde hat innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen; bei Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, trifft die Wasserbehörde dabei zugleich die Entscheidung nach § 1 Abs. 3 UVPG. Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die nach Absatz 3 zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Die Frist nach Satz 1 kann von der nach Absatz 3 zuständigen Wasserbehörde verlängert werden, wenn eine Neuerrichtung oder Wiederherstellung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht früher möglich ist."

Artikel 2
Änderung des Landesstraßengesetzes

Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287), BS 91-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße im Sinne des Satzes 1

  1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
  2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die öffentliche Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sie" die Worte "zur Unterhaltung oder" eingefügt.

b) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

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