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LWG - Landeswassergesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 14. Juli 2015
(GVBl. Nr. 8 vom 29.07.2015 S. 127 15; 06.10.2015 S. 283 15a; 27.11.2015 S. 383 15b; 22.09.2017 S. 237 17; 27.03.2018 S. 55 18; 19.12.2018 S. 469 18a; 26.11.2019 S. 338 19; 26.06.2020 S. 287 20; 28.09.2021 S. 543 21; 08.04.2022 S. 118 22)
Gl.-Nr.: 75-50
Archiv 2004
vom Bundesrecht abweichende Länderregelung siehe
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Gewässereinteilung und -name
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer und Teile dieser Gewässer sowie für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern sind nicht anzuwenden auf Straßenseitengräben, die Bestandteil öffentlicher Straßen sind.
(1) Ergänzend zu § 3 Nr. 1 WHG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Bei Gewässern mit unbedeutenden Zu- und Abflüssen kann in dem Verzeichnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt werden, dass es sich um ein stehendes oder fließendes Gewässer handelt.
(2) Ergänzend zu § 3 Nr. 4 WHG gelten als künstliche Gewässer im Zweifel insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.
§ 3 Einteilung oberirdischer Gewässer, Gewässername 15a
(1) Die oberirdischen natürlichen und künstlichen Gewässer, mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:
(2) Sofern sich aus der Anlage und dem Verzeichnis nach Absatz 1 Nr. 2 nichts anderes ergibt, gehören Nebenarme, Flutmulden und Hafenbecken eines oberirdischen Gewässers zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört.
(3) Im amtlichen Geschäftsverkehr sind die in das vom Landesamt für Umwelt geführte gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz aufgenommenen namentlichen Bezeichnungen der Gewässer zu verwenden. Über die Neu- und Umbenennung von Gewässern entscheidet das Landesamt für Umwelt nach Anhörung des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz und des Gewässerunterhaltungspflichtigen durch Aufnahme des Namens in das gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz.
Abschnitt 2
Gewässereigentum
§ 4 Gewässereigentum
(1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2) Die Gewässer zweiter und dritter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke.
(3) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter und dritter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.
§ 5 Gewässergrenzen
(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Liegen Wasserstandsbeobachtungen zur Bestimmung des Mittelwasserstandes nicht vor, bestimmt er sich nach der Grenze des Graswuchses.
(2) Bildet ein Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.
(3) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich einer privatrechtlichen Regelung Eigentumsgrenze
(Stand: 14.11.2024)
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