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Regelwerk, Wasser EU, Bund, Rheinland-Pfalz

LWG - Landeswassergesetz
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz

- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Januar 2004
(GVBl. Nr. 4 vom 27.02.2004 S. 54; 05.04.2005 S. 98 05; 05.10.2007 S. 191 07; 27.10.2009 S. 358 09; 28.09.2010 S. 299 10; 09.03.2011 S. 47 11; 23.11.2011 S. 402 11a; 14.07.2015 S. 127 15aufgehoben)
Gl.-Nr.: 75-50



vom Bundesrecht abweichende Länderregelung siehe

Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
(zu § 1 WHG)

Dieses Gesetz gilt für

  1. die in § 1 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer, Teile dieser Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser,
  2. Maßnahmen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und des Hochwasserschutzes,
  3. Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken können.

Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern werden Straßenseitengräben, die Bestandteil öffentlicher Straßen sind und nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer dienen, ausgenommen.

§ 2 Grundsätze
(zu § 1a WHG)

(1) Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 1a, 25a bis 25d, 32c und 33a WHG. Darüber hinaus sollen in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befindliche Gewässer erhalten werden; bei anderen Gewässern ist ein naturnaher Zustand anzustreben. Beim Vollzug dieses Gesetzes ist die öffentliche Wasserversorgung zu sichern. Daneben sind die anderen öffentlichen Belange, insbesondere die der Gesundheit der Bevölkerung, des Wohnungs- und Siedlungswesens, der gewerblichen Wirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei, des Verkehrs, des Sports, der Erholung und der Freizeitgestaltung angemessen zu wahren. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Jeder ist verpflichtet, mit Wasser sparsam umzugehen. Der Anfall von Abwasser ist soweit wie möglich zu vermeiden. Niederschlagswasser soll nur in dafür zugelassene Anlagen eingeleitet werden, soweit es nicht bei demjenigen, bei dem es anfällt, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder versickert werden kann, und die Möglichkeit nicht besteht, es mit vertretbarem Aufwand in ein oberirdisches Gewässer mittelbar oder unmittelbar abfließen zu lassen.

Zweiter Teil
Zuordnung, Einteilung und Eigentum der Gewässer

Erster Abschnitt
Zuordnung und Einteilung

§ 3 Zuordnung, Einteilung, Gewässername
(zu § 1b Abs. 3 WHG)

(1) Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden Gewässer auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet:

(2) Die oberirdischen natürlichen und künstlichen Gewässer, mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:

  1. Gewässer erster Ordnung:
    die in Anlage 1 aufgeführten Gewässer;
  2. Gewässer zweiter Ordnung:
    die Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind und nicht zur ersten Ordnung gehören; die oberste Wasserbehörde stellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung auf;
  3. Gewässer dritter Ordnung:
    alle anderen Gewässer.

(3) Sofern sich aus Anlage 1 und dem Verzeichnis nach Absatz 2 Nr. 2 nichts anderes ergibt, gehören Nebenarme und Flutmulden eines oberirdischen Gewässers zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört.

(4) Natürliche Gewässer sind Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist. Künstliche Gewässer haben ein künstlich angelegtes Gewässerbett. Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung. Als künstliche Gewässer gelten im Zweifel insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.

(5) Fließende Gewässer sind solche mit geneigtem, stehende Gewässer solche mit horizontalem Wasserspiegel. Bei unbedeutenden Zu- und Abflüssen kann in dem Verzeichnis nach Absatz 2 Nr. 2 festgelegt werden, dass es sich um ein stehendes oder fließendes Gewässer handelt.

(6) Im amtlichen Geschäftsverkehr sind die in das vom Landesamt für Wasserwirtschaft geführte gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz aufgenommenen namentlichen Bezeichnungen der Gewässer zu verwenden. Über die Neu- und Umbenennung von Gewässern entscheidet das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht nach Anhörung des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz und des Gewässerunterhaltungspflichtigen durch Aufnahme des Namens in das gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz.

Zweiter Abschnitt
Eigentum

§ 4 Eigentum

(1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.

(2) Die Gewässer zweiter und dritter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke.

(3) Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter und dritter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.

§ 5 Gewässergrenzen

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Liegen Wasserstandsbeobachtungen zur Bestimmung des Mittelwasserstandes nicht vor, bestimmt er sich nach der Grenze des Graswuchses.

(2) Bildet ein Gewässer kein selbständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

(3) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich einer privatrechtlichen Regelung Eigentumsgrenze

  1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,
  2. für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Grundstücksgrenze auf dem Lande rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.

(4) Ist Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.

(5) Bei Grenzgewässern reicht, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht anders geregelt sind, das Eigentum bis zur Landesgrenze.

(6) Auf Antrag eines Beteiligten ist die Uferlinie von der unteren Wasserbehörde festzusetzen.

(7) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion hat auf Verlangen eines Beteiligten die festgesetzte Uferlinie kenntlich zu machen; sie hat darüber eine Urkunde aufzunehmen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 6 Überflutung

(1) Werden an Gewässern, die selbständige Grundstücke bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen bis zur neuen Uferlinie dem Gewässereigentümer zu. Dieser hat den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.

(2) Werden an Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so gilt § 5 entsprechend.

§ 7 Verlandung

(1) An Gewässern, die selbständige Grundstücke bilden, gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Gewässereigentümern. Verzichtet der Gewässereigentümer gegenüber der unteren Wasserbehörde binnen einer Frist von drei Jahren seit der Verlandung durch Erklärung in öffentlich beglaubigter Form auf das Eigentum an ihr, so wächst sie den Eigentümern der Ufergrundstücke zu. Die Erklärung ist in das Wasserbuch einzutragen und den Eigentümern der Ufergrundstücke mitzuteilen.

(2) Entsteht an Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden, durch allmähliches Anlanden Ader durch Zurücktreten des Wassers eine Verlandung, so wächst diese den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.

(3) Verlandet ein Gewässer nach Absatz 2 an einer Stelle, an der mehrere Ufergrundstücke aneinandergrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze auf dem Land. Schneiden sich hierbei die Grundstücksgrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze vom Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Grenzen.

§ 8 Uferabriss

(1) Wird ein Stück Land durch natürliche Einflüsse von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück in der Natur nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne dass der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter von seinem Recht, das abgerissene Stück wegzunehmen, Gebrauch gemacht hat.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.

§ 9 Wiederherstellung

(1) Hat ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Einflüsse sein bisheriges Bett verlassen oder haben sich infolge natürlicher Einflüsse Nebenarme gebildet, so sind die Beteiligten berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen.

(2) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d WHG, erfordert. § 71 Abs. 2 gilt entsprechend. Die untere Wasserbehörde kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten bestimmen und für ihre Ausführung Fristen setzen.

(3) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn es nicht binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dein sich das Gewässer verändert hat, ausgeübt wird oder wenn die Beteiligten durch eine von der unteren Wasserbehörde zu beurkundende Erklärung auf die Wiederherstellung verzichten. Die untere Wasserbehörde kann die Frist zur Wiederherstellung des Gewässers im Einzelfall angemessen verlängern, wenn mit der Wiederherstellung fristgerecht begonnen wurde. Ist streitig, ob das Recht zur Wiederherstellung noch besteht, entscheidet darüber die untere Wasserbehörde.

§ 10 Gewässerbett, Inseln

(1) Hat ein Gewässer erster Ordnung, das nicht Bundeswasserstraße ist, sich ein neues Bett geschaffen und ist das Recht zur Wiederherstellung nach § 9 erloschen, so wird Eigentümer der neuen Gewässerstrecke das Land; die bisherigen Eigentümer des neuen Bettes sind zu entschädigen. Ist ein anderer als das Land Eigentümer des verlassenen Bettes, so hat er nach dem Maße seines Vorteils dem Land gegenüber zur Entschädigung beizutragen. Satz 1 gilt entsprechend bei Gewässern, die ein selbständiges Grundstück bilden und im Eigentum der zur Gewässerunterhaltung verpflichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen.

(2) Tritt in einem Gewässer eine Insel hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt, oder wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.

(3) Die §§ 5 bis 8 gelten für Inseln entsprechend.

§ 11 Gemeindegrenzen

Verlaufen innerhalb oder am Rande von Gewässern Gemeindegrenzen, so bewirken die Eigentumsänderungen durch Überflutung (§ 6), Verlandung (§ 7) oder Uferabriss (§ 8) eine entsprechende Änderung der Gemeindegrenzen.

§ 12 Duldungspflicht

(1) Der Gewässereigentümer und sonstige zur Nutzung der Gewässer Berechtigte haben die Gewässerbenutzung unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist. Dies gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe aus Gewässern.

(2) Die Anlieger und Hinterlieger haben zu dulden, dass Festpunkte eingebaut und Flusseinteilungszeichen aufgestellt und wasserwirtschaftliche Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen errichtet, betrieben und unterhalten werden. An schiffbaren Gewässern haben sie ferner zu dulden, dass Schifffahrtszeichen aufgestellt werden, dass Wasserfahrzeuge landen und befestigt werden und dass im Notfalle während der erforderlichen Zeit die Ladung ausgesetzt wird.

(3) Die Anlieger und Hinterlieger haben ferner zu dulden, dass die zur Benutzung des Gewässers Berechtigten oder deren Beauftragte die Ufergrundstücke betreten, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der Gewässerbenutzungsanlage das erfordert; auf die Interessen des Duldungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen. Gebäude und eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Verfügungsberechtigten betreten werden.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 2 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Schadens. Der Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 setzt die Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten den Schadenersatz fest. § 121 gilt entsprechend. Der Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes unterbricht die Verjährung.

Dritter Teil
Schutz der Gewässer

Erster Abschnitt
Wasserschutzgebiete und Gewässerrandstreifen

§ 13 Wasserschutzgebiete
(zu § 19 WHG)

(1) Wasserschutzgebiete werden von der oberen Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Begünstigte ist in der Rechtsverordnung zu bezeichnen.

(2) In der Rechtsverordnung können nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten angeordnet werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Sie können insbesondere verpflichtet werden, Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen und an überbetrieblichen Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen teilzunehmen.

(3) Dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigten kann durch die Rechtsverordnung oder durch Anordnung im Einzelfall die Durchführung bestimmter dem Schutzzweck dienender Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Untersuchung und Beobachtung des Gewässers und des Bodens auferlegt werden. Die Anordnung kann sich auch auf Maßnahmen außerhalb des Schutzgebietes beziehen.

(4) Reichen die Anordnungen der Rechtsverordnung nicht aus, um den mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Zweck zu sichern, so kann die obere Wasserbehörde im Einzelfall Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten im Sinne des Absatzes 2 innerhalb und in Ausnahmefällen außerhalb des Schutzgebietes anordnen.

(5) Soweit Anordnungen nach Absatz 2, für die eine Befreiung nach Absatz 6 nicht infrage kommt, oder nach Absatz 4 die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gilt § 19 Abs. 4 WHG für die Anordnung von Handlungspflichten nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 entsprechend.

(6) Die obere Wasserbehörde soll im Einzelfall von den in der Rechtsverordnung angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten Befreiungen gewähren, soweit

  1. der bezweckte Schutz ohne deren Einhaltung erreicht werden kann,
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung hiervon erfordern oder
  3. der Vollzug der Bestimmung die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beschränken würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, der Befreiung nicht entgegensteht.

Die Befreiung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(7) Auf Wasserschutzgebiete ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.

§ 14 Vorläufige Anordnungen

(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 kann die obere Wasserbehörde Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten im Sinne des § 13 Abs. 2 auf die Dauer von längstens vier Jahren vorläufig anordnen, wenn andernfalls die mit der endgültigen Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Ziele beeinträchtigt werden können. Allgemein verbindliche vorläufige Anordnungen sind durch Rechtsverordnung zu erlassen. § 13 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7 dieses Gesetzes sowie § 19 Abs. 4 WHG gelten entsprechend.

(2) Die vorläufigen Anordnungen treten mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes, andernfalls durch Zeitablauf außer Kraft.

§ 15 Entschädigungs- und Ausgleichspflicht
(zu § 19 Abs. 3 und 4 WHG)

(1) Wird durch Anwendung der für das Wasserschutzgebiet geltenden Rechtsvorschriften oder durch eine Anordnung nach § 13 Abs. 4 oder § 14 Abs. 1 eine Entschädigungs- oder Ausgleichspflicht ausgelöst, ist der durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigte zur Leistung der Entschädigung oder des Ausgleichs verpflichtet. Sind mehrere begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist ein Begünstigter nicht vorhanden, ist das Land zur Entschädigung oder zum Ausgleich verpflichtet. Wird ein Gewässer im Interesse der künftigen öffentlichen Wasserversorgung geschützt, ohne dass ein Begünstigter bereits feststeht, und nutzt ein Unternehmer der Wasserversorgung später Wasser aus dem geschützten Bereich, so hat er dem Land die nach Satz 1 entstandenen Aufwendungen nach dem Maße seines Vorteils zu ersetzen. Aufwendungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, bleiben außer Ansatz.

(3) Sofern Verwaltungsvorschriften und Empfehlungen zum Vollzug der Ausgleichsregelungen nicht den erstrebten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten bewirken, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung das Berechnungsverfahren regeln und für bestimmte Tatbestände Ausgleichsbeträge flächenbezogen der Höhe nach festsetzen, die sich nach durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Erfahrungssätzen bemessen; dabei kann nach Bodenqualitätszahlen differenziert werden.

§ 15a Gewässerrandstreifen 10

(1) Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585) können für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte Gewässerrandstreifen durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, soweit dies für die in § 38 Abs. 1 WHG genannten Zwecke erforderlich ist. Abweichend von § 38 Abs. 2 WHG ist die räumliche Ausdehnung des Gewässerrandstreifens in der Rechtsverordnung festzulegen.

(2) Über die in § 38 Abs. 4 WHG enthaltenen Verbote hinaus können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1

  1. Regelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln im Gewässerrandstreifen getroffen werden,
  2. die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten werden,
  3. Regelungen über Nutzungsbeschränkungen, einschließlich der Beschränkung der baulichen Nutzung, und zur Vornahme oder Erhaltung von Bepflanzungen sowie über ein Verbot bestimmter weiterer Tätigkeiten getroffen werden.

§ 38 Abs. 5 WHG gilt für Verbote und Beschränkungen nach Satz 1 entsprechend.

(3) Soweit Verbotsregelungen nach Absatz 2 oder nach § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG, für die eine Befreiung nach § 38 Abs. 5 WHG nicht infrage kommt, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gilt § 52 Abs. 5 WHG entsprechend.

(4) Zuständig ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, an Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde.

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