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IngKaG - Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 9. März 2011
(GVBl. Nr. vom 22.03.2011 S. 47; 08.10.2013 S. 359 13; 14.07.2015 S. 127 15; 16.02.2016 S. 37 16; 08.03.2016 S. 181 16a; 26.06.2020 S. 295 20; 07.02.2023 S. 35 23; 30.04.2024 S. 73 24; 26.11.2024 S. 365 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 714-1
Siehe Fn. *
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen
Abschnitt 1
Ingenieurin und Ingenieur
§ 1 Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs 16
(1) Die Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs ergeben sich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Gegenstand von Ingenieurleistungen sind gestaltende Planungen, Konzepte, Strategien oder Lösungen technischer oder naturwissenschaftlicher Aufgaben.
(2) Die Grundlage für die Ausübung der Berufsaufgaben gemäß Absatz 1 bildet eine technische oder naturwissenschaftliche Hochschulausbildung des Ingenieurwesens, die insbesondere die technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Berechnung und Konstruktion, Betreuung, Kontrolle und Prüfung der Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung sowie die Sachverständigentätigkeit und Lehr- und Forschungsaufgaben umfasst. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung Zusammenhängenden Tätigkeiten.
(3) Die Berufsaufgaben werden selbstständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeübt.
§ 2 Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur"
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin- oder "Ingenieur" darf führen,
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind.
(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Satz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die in Absatz 1 Satz 1 genannte Berufsbezeichnung zu führen.
(3) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieurinnen und Ingenieuren hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Satz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des "Vorstands, eine geschäftsführende Person oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(4) Darf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Berufsbezeichnung nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdsprachigen Übersetzung zu führen.
(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.
(6) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 auf schriftlichen Antrag, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind, eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur" ausstellen. Die Bescheinigung kann befristet erteilt werden; die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Auf schriftlichen Antrag kann die Bescheinigung verlängert werden.
(7) Die Bescheinigung nach Absatz 6 ist einzuziehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannte Berufsbezeichnung aufgrund einer Entscheidung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nicht mehr geführt werden darf oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen haben.
(Stand: 16.12.2024)
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