Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Wasser EU, Bund, Rheinland-Pfalz
Änderungstext

LWG - Landeswassergesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 14. Juli 2015
(GVBl. Nr. 8 vom 29.07.2015 S. 127)



Gesamtdatei LWG 2015

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

....

§ 124 Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes

Das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 202, BS 75-53) wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), BS 75-50," durch die Verweisung " § 48 Abs. 1 des Landeswassergesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50)" ersetzt.

§ 125 Änderung des Landesabwasserabgabengesetzes

Das Landesabwasserabgabengesetz vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 299), BS 75-52, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 wird das Wort "Zweckverbandsgesetz" jeweils durch die Worte "Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 7a" durch die Verweisung " § 57" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 wird die Verweisung " § 52 Abs. 1 Satz 2 des Landeswassergesetzes" durch die Verweisung " § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

4.(gültig ab 01.01.2016) § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 

alt neu
(3) Die Abgabeerklärungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie sonstige Erklärungen und Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz sind nach amtlichen Mustern schriftlich zu übermitteln. Die Angaben in den Erklärungen und Anzeigen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Dies ist, wenn die amtlichen Muster es vorsehen, schriftlich zu versichern. "(3) Abgabeerklärungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie sonstige Erklärungen und Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz sind nach einem durch Verwaltungsvorschrift bestimmten Datensatz des für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums elektronisch zu übermitteln (amtlicher elektronischer Vordruck)."

5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 107 und 109" durch die Verweisung " §§ 93 und 96" ersetzt.

6. In § 16 Abs. 2 Satz 5 wird die Verweisung " § 7a Abs. 1" durch die Verweisung " § 57 Abs. 1 und 2" ersetzt.

§ 126 Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes

Das Landesgesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 394 - 395 -, BS 75-58) wird wie folgt geändert:

1. Folgender neue § 1 wird eingefügt:

§ 1

Wasser- und Bodenverbände können neben den in § 2 des Wasserverbandsgesetzes beschriebenen Aufgaben auch folgende Aufgabe übernehmen:

Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von biologisch-biotechnischen Einrichtungen oder Verfahren zur gewässerschonenden Schaderregerbekämpfung im Weinbau.

§ 2 Nr. 14 des Wasserverbandsgesetzes gilt für diese Aufgabe entsprechend."

2. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) Die Worte für Rheinland-Pfalz" werden gestrichen.

b) Die Worte des zuständigen Ministers und des Ministers der Finanzen" werden durch die Worte des zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums" ersetzt.

3. Der bisherige § 2 wird § 3.

§ 127 Änderung des Landesfischereigesetzes

Das Landesfischereigesetz vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 793-1, wird wie folgt geändert:

In § 45 Satz 4 wird die Verweisung " § 81" durch die Verweisung " § 27" ersetzt.

§ 128 Änderung des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

Das Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 714-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53, BS 75-50)" durch die Angabe "vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50)" und die Verweisung " § 110 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 103 Abs. 1 Satz 3 und 4" ersetzt.

2. In § 19 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. b wird die Verweisung " § 110 Abs. 2 Satz 5" durch die Verweisung " § 103 Abs. 1 Satz 8" ersetzt.

3. In § 31 Abs. 1 Nr. 4 wird die Verweisung " § 110 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 103 Abs. 1 Satz 3 bis 5" ersetzt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion