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Regelwerk

LAbwAG - Landesabwasserabgabengesetz
Landesgesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - AbwAG -

- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 1980
(GVBl. S. 258, 1993 S. 473; 1999 S. 475; 2001 S. 29; 05.08.2003 S. 155 03; 02.03.2006 S. 97 06; 28.09.2010 S. 299 10; 21.02.2011 S. 24; 14.07.2015 S. 127 15 Inkrafttreten; 22.12.2015 S. 516 15a)
Gl.-Nr.: 75-52


Erster Teil
Abgabepflicht und Umlage der Abgabe

§ 1 Abgabepflicht 15
(zu § 9 AbwAG)

Die nach dem Landeswassergesetz zur öffentlichen Abwasserbeseitigung verpflichteten kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sind außer für eigene Einleitungen auch anstelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als 8 m3 je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser (Kleineinleitungen) einleiten. Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit auf eine andere Körperschaft mit Satzungsbefugnis übertragen, so ist diese abgabepflichtig.

§ 2 Abwälzung der Abgabe 15
(zu § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG)

(1) Die nach § 1 verpflichteten Körperschaften wälzen die von ihnen entrichteten und die von ihnen nach Absatz 2 erstatteten Abwasserabgaben auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, und auf die Betreiber abgabepflichtiger Kleineinleitungen ab. Die Abwälzung erfolgt über laufende Entgelte für die Abwasserbeseitigung nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes. Dasselbe gilt für die beauftragte Gemeinde oder den Zweckverband nach § 1.

(2) Bei Vereinbarung der Wahrnehmung der Abwasserbeseitigung durch Dritte ohne satzungsrechtliche Befugnis nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit hat der Beauftragende den seinem Abwasseranfall entsprechenden Teil der Abwasserabgabe dem Beauftragten zu erstatten.

(3) Die Abwälzung der Abgabe nach Absatz 1 ist durch Satzung zu regeln. Dabei ist von Maßstäben auszugehen, die zur Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen.

§ 3 Ausnahmen von der Abgabenpflicht
(zu § 10 Abs. 2 bis 4 AbwAG)

(1) Die obere Wasserbehörde kann den Einleiter von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, auf Antrag von der Abgabepflicht widerruflich befreien, wenn das Einleiten in den Untergrund im Interesse des Wohls der Allgemeinheit einem Einleiten in ein oberirdisches Gewässer vorzuziehen ist.

(2) Im Falle des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG hat der Abgabepflichtige der oberen Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasseranlage mitzuteilen, ob die Anlage in Betrieb genommen wurde und ob die durch den Betrieb der Anlage bewirkte Minderung der Schadeinheiten der erwartenden Minderung entspricht.

§ 4 Abgabepflicht bei Flußkläranlagen (zu § 9 Abs. 3 AbwAG)

(1) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußkläranlage gereinigt, so kann die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in einem festzusetzenden Einzugsbereich der Kläranlage der Betreiber der Flußkläranlage anstelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig ist.

(2) Für die Abwälzung der Abwasserabgabe gilt § 2 entsprechend. Ist für den Betreiber einer Flusskläranlage die Abwälzung der Abwasserabgabe hiernach nicht möglich, kann in der Verordnung die Abwälzung der Abgabe auf die Abwassereinleiter oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen das Abwasser anfällt, geregelt werden.

Zweiter Teil
Ermitteln der Schädlichkeit

§ 5 Ermitteln auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides oder in sonstigen Fällen
(zu § 4 Abs. 1, 2 und 5, § 6 Abs. 1 AbwAG)

(1) Die Überwachungswerte sind in den Maßeinheiten der Schwellenwerte der Anlage zu § 3 AbwAG festzusetzen oder zu erklären. Daneben ist auch die einzuhaltende Schadstofffracht oder Abwassermenge für einen bestimmten Zeitraum, der nicht länger als zwei Stunden sein darf, festzusetzen oder zu erklären. Zusätzlich kann die Tagestracht begrenzt werden.

(2) Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer amtlichen Schätzung; festzulegen. Sie ist alle fünf Jahre mindestens einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzulegen. Der Einleiter hat auf Anforderung der oberen Wasserbehörde die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Nießergebnissen mitzuteilen.

§ 6 Verschmutzes Niederschlagswasser 06 15
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

(1) Das zugelassene Einleiten von Niederschlagswasser bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn es aus einer Kanalisation stammt, in die kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser eingeleitet wird und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides erfüllt sind

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