Regelwerk

Änderungstext

LUVPG - Landesgesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung

- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 516)



§§ 1-7 siehe =>

§ 8 Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch § 64 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 790-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Bei Erstaufforstungen und Umwandlungen, für die nach den §§ 3 bis 3 f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss das Verfahren insoweit den geltenden Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen."

2. In § 22 Abs. 3 Satz 5 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.

3. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "seiner" durch das Wort "deren" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Bei der Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden."

bb) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort "Berufung," die Worte "einschließlich paritätischer Besetzung des Landeswaldausschusses mit Frauen und Männern," eingefügt.

In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.

§ 9 Änderung des Landesstraßengesetzes

Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch § 69 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 91-1, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 5a" jeweils durch die Verweisung "Absatz 6" ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Für die in Anlage 1 Nr. 3.1 bis 3.5 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben ist, wenn die zur Bestimmung ihrer Art jeweils genannten Merkmale vorliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Das Verfahren muss insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Rahmen einer Planfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 durchzuführen, soweit nicht ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB vorliegt. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für die Bestimmung der Linienführung nach § 4 ist § 15 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden."

2. § 5a sowie die Anlagen 1 und 2

§ 5a Umweltverträglichkeitsprüfung04 13 15b

(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist, wenn die zur Bestimmung ihrer Art jeweils genannten Merkmale vorliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Rahmen einer Planfeststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 durchzuführen, soweit nicht ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB vorliegt. § 5 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Für die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführenden Prüfungen sind die §§ 1, 2, 3b, 3c Abs. 1 und § 3e Abs. 1 und die §§ 5 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Anlagen 1 und 2 UVPG die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes treten. Für die Bestimmung der Linienführung nach § 4 ist § 15 Abs. 1, 2 und 4 UVPG entsprechend anzuwenden.

(3) Die Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde stellt auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach Absatz 1 Satz 1 für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

(4) Im Falle eines Bebauungsplans sind anstelle der Absätze 2 und 3 gemäß Anlage 1 Nr. 18.9 UVPG die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.

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