umwelt-online: Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (2)

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§ 20 Erholungswald, Kur- und Heilwald 20

(1) Wald kann auf Antrag der Waldbesitzenden im Benehmen mit den fachlich berührten Behörden durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zu Erholungswald oder Kur- und Heilwald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung, der Gesundheitsvorsorge oder zu Heilzwecken zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können

  1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,
  2. die Jagdausübung zum Schutze der Waldbesuchenden beschränkt werden,
  3. die Waldbesitzenden verpflichtet werden, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Waldwegen und Einrichtungen zur Erholung oder zu Kur- und Heilzwecken sowie die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden und
  4. Regelungen über das Verhalten der Waldbesuchenden bestimmt werden.

(3) Das Nähere über die Anforderungen an Erholungswälder oder Kur- und Heilwälder bestimmt das für das Forstwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für gesundheitliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium und mit dem für den Tourismus zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 21 Sonstige Unterschutzstellung und Durchführung von Maßnahmen 05a

(1) Die Unterschutzstellung von Wald aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen sowie Pflege- und Entwicklungsplanungen für bestehende und neue Schutzgebiete im Wald erfolgen im Benehmen mit der gleichgeordneten Forstbehörde.

(2) Von der Naturschutzbehörde geplante Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Wald können die Waldbesitzenden auf eigenen Wunsch selbst durchführen; in den übrigen Fällen werden sie vom Forstamt durchgeführt. Die ordnungsgemäße Durchführung muss gewährleistet werden.

Teil 6
Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden

§ 22 Betreten, Reiten, Befahren 05a 15 15a

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.

(2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.

(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 3.

(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:

  1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,
  2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald,
  3. das Zelten im Wald,
  4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz,
  5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,
  7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.

Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 26 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.

§ 23 Aneignung von Walderzeugnissen

(1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.

(2) Gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen ist nur mit besonderer Erlaubnis der Waldbesitzenden und nur insoweit gestattet, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.

§ 24 Waldbrandschutz

(1) Alle sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und Anordnungen des Forstamtes zu befolgen.

(2) Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht für

  1. Personen, denen der Wald gehört oder die ein Nutzungsrecht daran besitzen,
  2. Personen, die im Wald beschäftigt sind,
  3. Jagdausübungsberechtigte bei der Jagdausübung,
  4. Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
  5. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer vom Forstamt errichteten oder von ihm genehmigten Feuerstelle,
  6. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die behördlich, insbesondere bau- oder gewerberechtlich, genehmigt wurde,

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(Stand: 29.11.2021)

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