umwelt-online: LNatSchG - Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (2)

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Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 12
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 53 Fortgelten bisherigen Rechts

(1) Bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 ist § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Landespflegegesetzes in der bis zum 12. Oktober 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die aufgrund der bisherigen Ermächtigungen des Landespflegegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Kraft. Die Naturschutzbehörden werden ermächtigt, die von ihnen aufgrund der bisherigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen aufzuheben.

§ 54 Weitergeltung von Anerkennungen rechtsfähiger Vereine

Die Anerkennungen von rechtsfähigen Vereinen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Artikel 205 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) gelten weiter.

§ 55 Anhängige Verfahren

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren werden von der nach diesem Gesetz zuständigen Naturschutzbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt.

(2) Auf Raumordnungspläne, mit deren Aufstellung beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist, sind die §§ 16 und 17 des Landespflegegesetzes weiter anzuwenden.

§ 56 Verwaltungsvorschriften

Die nach dem Bundesnaturschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

§ 57 Änderung des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes

Das Verwaltungsorganisationsreformgesetz vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325, BS 200-4) wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 1 Nr. 1 und in § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Landespflege" jeweils durch die Worte "Naturschutz und Landschaftspflege" ersetzt.

§ 58 Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2005 (GVBl. S. 154), BS 213-1, wird wie folgt geändert:

In § 84 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort "Landespflegegesetz" durch das Wort "Landesnaturschutzgesetz" ersetzt.

§ 59 Änderung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes

Das Denkmalsschutz- und -pflegegesetz vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 224-2, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 3 werden die Worte "die Landespflege" durch die Worte "den Naturschutz und die Landschaftspflege" ersetzt.

§ 60 Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41, BS 230-1) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Verweisung " (§ 16 Abs. 1 des Landespflegegesetzes)" durch die Verweisung " (§ 8 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes)" ersetzt.

2. § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. g erhält folgende Fassung:

"g) nach dem Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege anerkannten Vereine sowie".

§ 61 Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 790-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 und 2 wird die Verweisung " § 24 des Landespflegegesetzes" jeweils durch die Verweisung " § 28 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

2. In § 18 Abs. 2 werden die Worte "aufgrund des Landespflegegesetzes" durch die Worte "aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

3. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Landespflegebehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

4. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Landespflegebehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

5. In § 22 Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung " § 12 des Landespflegegesetzes" durch die Verweisung " § 34 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

§ 62 Änderung des Landesstraßengesetzes

Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 548), BS 91-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Landespflegegesetzes" durch das Wort "Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

2. Die Anlage 2 (zu § 5 a Abs. 2 Satz 1) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.2 wird die Verweisung " § 24 des Landespflegegesetzes (LPf1G)" durch die Verweisung " § 28 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG)" ersetzt.

b) In Nummer 2.3.2 wird die Verweisung " § 21 LPflG" durch die Verweisung " § 17 LNatSchG" und die Verweisung " § 27 LPflG" durch die Verweisung " § 24 LNatSchG" ersetzt.

c) In Nummer 2.3.3 wird die Verweisung " § 19 LPflG" durch die Verweisung " § 21 LNatSchG" und die Verweisung " § 27 LPflG" durch die Verweisung " § 24 LNatSchG" ersetzt.

d) In Nummer 2.3.4 wird die Verweisung " § 18 LPflG" durch die Verweisung " § 20 LNatSchG" und die Verweisung " § 27 LPflG" durch die Verweisung " § 24 LNatSchG" ersetzt.

e) In Nummer 2.3.5 wird die Verweisung " § 20 LPflG" durch die Verweisung " § 23 LNatSchG" und die Verweisung " § 27 LPflG" durch die Verweisung " § 24 LNatSchG" ersetzt.

f) In Nummer 2.3.6 wird die Verweisung " § 22 LPflG" durch die Verweisung " § 22 LNatSchG" und die Verweisung " § 27 LPflG" durch die Verweisung " § 24 LNatSchG" ersetzt.

§ 63 Änderung der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen

Die Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4. Juli 1974 (GVBl. S. 299, 344), geändert durch Verordnung vom 2. November 1999 (GVBl. S. 392), BS 2129-2, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Verweisung " § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 des Landespflegegesetzes" durch die Verweisung " § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Landesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

§ 64 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes vom 15. Dezember 2000 (GVBl. S. 587, BS 790-1-1) wird wie folgt geändert:

In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "Landespflegebehörde" durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

§ 65 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25. Februar 1981 (GVBl. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 77 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 792-1-1, wird wie folgt geändert:

In § 69 Abs. 1 Nr. 4 und in § 74 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort "Landespflegebehörde" jeweils durch das Wort "Naturschutzbehörde" ersetzt.

§ 66 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Soweit durch die §§ 63 bis 65 Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnung zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

§ 67 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 54 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 54 tritt mit Wirkung vom 4. April 2005 in Kraft.

(2) Das Landespflegegesetz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 791-1, tritt am Tage nach der Verkündung außer Kraft.

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  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) mit Übersichtskarte
Fassung 2010
Anlage 1
(zu § 25 Abs. 2)

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  Europäische Vogelschutzgebiete mit Übersichtskarte
Fassung 2010
Anlage 2
(zu § 25 Abs. 2)


ENDE

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