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LPlG - Landesplanungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 10. April 2003
(GVBl. Nr. 5 vom 28.04.2003 S. 41; 28.09.2005 S. 387, 400 05; 22.12.2005 S. 496 05a; 02.03.2006 S. 93 06; 28.09.2010 10; 06.10.2015 S. 283 15)
Gl.-Nr.: 230-1
der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Leitvorstellung der Raumordnung 06
(1) Die Raumordnung soll das Land und seine Teilräume so entwickeln, dass
(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung. Dabei sind die natürlichen Gegebenheiten, die Bevölkerungsentwicklung, die wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Belange und Erfordernisse sowie das Prinzip des Gender Mainstreaming zu beachten.
(3) Die räumlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit in Europa sind zu fördern und weiterzuentwickeln.
(4) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gelten die Grundsätze des § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) unmittelbar für alle
(5) Die Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG regeln nicht unmittelbar die Nutzung des Grund und Bodens. Sie haben dem Einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung. Sie begründen keine Rechtsansprüche auf Maßnahmen der Raumordnung oder Ortsplanung, auf öffentliche Förderungsmaßnahmen oder Gewährung von Entschädigungen.
§ 2 Aufgaben der Landes- und Regionalplanung
(1) Landes- und Regionalplanung haben auf die Verwirklichung der Leitvorstellung der Raumordnung hinzuwirken. Zu diesem Zweck haben sie nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammenfassende überörtliche und überfachliche Raumordnungspläne zu erarbeiten und raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten aufeinander abzustimmen.
(2) Sie können auch Entwicklungskonzepte erarbeiten, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden.
§ 3 Landesplanungsbehörden
Landesplanungsbehörden sind:
Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 4 Zuständigkeit der Landesplanungsbehörden 10
(1) Vorbehaltlich weiterer Regelungen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes sind die Landesplanungsbehörden im Verhältnis zueinander wie folgt zuständig:
1. der obersten Landesplanungsbehörde obliegt,
2. den oberen Landesplanungsbehörden obliegt,
3. den unteren Landesplanungsbehörden obliegt,
(Stand: 04.07.2022)
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