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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes *

Vom 2. März 2006
(GVBl. Nr. 5 vom 15.03.2006 S. 93)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesplanungsgesetz vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 496), BS 230-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Erfordernisse" die Worte "sowie das Prinzip des Gender Mainstreaming" eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Der Umweltbericht nach § 6 a Abs. 1 sowie die Anregungen aus den Beteiligungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Abwägung zu berücksichtigen."

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Dabei ist frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf des Raumordnungsplans zu geben. Wird die Durchführung des Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines Nachbarstaates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu sind dem zuständigen Ministerium des Nachbarstaates oder der von ihm benannten Behörde der Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht so rechtzeitig zuzuleiten, dass die zuständige Behörde Stellung nehmen und dazu die Öffentlichkeit einbeziehen kann."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Der Entwurf eines Raumordnungsplans ist für die Dauer von sechs Wochen bei allen unteren Landesplanungsbehörden sowie den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte im Geltungsbereich des Raumordnungsplans öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen. Wird der Entwurf des Raumordnungsplans in wesentlichen Teilen geändert oder ergänzt, so ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; die Auslegungsfrist kann in diesem Fall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet.  "(4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf des Raumordnungsplans mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer von sechs Wochen bei allen unteren Landesplanungsbehörden sowie den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte im Geltungsbereich des Raumordnungsplans öffentlich auszulegen; gleichzeitig kann der Entwurf in das Internet eingestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie die betreffende Internetadresse sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen. Wird der Entwurf des Raumordnungsplans in wesentlichen Teilen geändert oder ergänzt, so ist er erneut auszulegen; gleichzeitig kann er in das Internet eingestellt werden. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; die Auslegungsfrist kann in diesem Fall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet."

d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Der Raumordnungsplan mit seiner die Umweltprüfung betreffenden Begründung ist öffentlich bekannt zu machen."

e) Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.Unvollständigkeit der Begründung des Raumordnungsplans,  "1. Unvollständigkeit der Begründung des Raumordnungsplans, außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 6 a Abs. 1, sofern hier abwägungserhebliche Angaben fehlen,".

f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

3. Nach § 6 wird der § 6a eingefügt.

4. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. die Raumstruktur,  "1. die Raum- und Siedlungsstruktur, insbesondere die zentralen Orte höherer Stufe (Ober- und Mittelzentren) sowie die europäischen Metropolregionen und".

b) Nummer 2

2. die Siedlungsstruktur, insbesondere die zentralen Orte höherer Stufe (Ober- und Mittelzentren) und

wird gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

5. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das Wort ", und" ersetzt.

d) Die Nummer 6 wird angefügt.

6. § 10 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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