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LNatSchG - Landesnaturschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 6. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 11 vom 15.10.2015 S. 283; 21.12.2016 S. 583 16; 26.06.2020 S. 287 20)
Gl.-Nr.: 791-1
vom Bundesrecht abweichendes Länderrecht siehe
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(Ergänzung zu den §§ 1 und 2 BNatSchG)
(1) Naturschutz verpflichtet Staat und Gesellschaft. Das Land sowie alle Personen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts wirken darauf hin, eigene und von Dritten überlassene Grundstücke im Sinne der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung zu bewirtschaften und den Flächenverbrauch zu minimieren. Die öffentliche Zweckbindung eines Grundstücks bleibt davon unberührt. Die Verwirklichung der Ziele umfasst auch, dauerhafte Schäden an Natur und Landschaft zu vermeiden und, soweit unvermeidbar, möglichst gering zu halten und bei der Beseitigung von entstandenen Schäden das Verursacherprinzip zu beachten.
(2) Durch einen angemessenen Anteil von Flächen mit natürlicher Waldentwicklung im Staatswald leistet das Land einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt.
§ 2 Naturschutzbehörden, Aufgaben und Befugnisse
(Ergänzung zu § 3 Abs. 1 und 2 BNatSchG)
(1) Die zuständigen Naturschutzbehörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maß nahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Verfügungen der Naturschutzbehörden gelten außer in höchstpersönlichen Angelegenheiten auch gegen Rechtsnachfolge rinnen und Rechtsnachfolger.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 und § 3 Abs. 2 BNatSchG haben die zuständigen Naturschutzbehörden zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach den §§ 6, 7 und 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die zuständigen Naturschutzbehörden oder von diesen beauftragte Personen sowie das Landesamt für Umwelt können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke und während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten auch Betriebs- und Geschäftsräume betreten. Das Recht, Grundstücke zu betreten, steht auch den Beauftragten für Naturschutz nach § 29 zu. Die Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sollen vorher benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung kann in ortsüblicher Weise erfolgen, wenn sich der Zutritt auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt.
(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Belegenheit des Vorgangs. Ist die Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden gegeben, kann die nächsthöhere Naturschutzbehörde die Zuständigkeit bestimmen oder selbst entscheiden.
(5) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist zu prüfen, ob der Zweck mit vertretbarem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen gleichermaßen erreicht werden kann. Ist dies der Fall, gehen vertragliche Vereinbarungen vor.
(6) Oberste Naturschutzbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium. Obere Naturschutzbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Untere Naturschutzbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Ergeht eine Verfügung, für welche die untere Naturschutzbehörde zuständig wäre, gegenüber dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.
§ 3 Landesamt für Umwelt
Das Landesamt für Umwelt unterstützt die Behörden des Landes, führt naturschutzfachliche Untersuchungen durch und nimmt die Aufgabe nach § 6 Abs. 3 BNatSchG wahr. Es kann mit weiteren Aufgaben beauftragt werden. Es betreut die juristischen Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und berät insbesondere die Naturschutzbehörden mit Stellungnahmen und Gutachten. Es kann mit vergleichbaren Einrichtungen des Bundes und der Länder zusammenarbeiten.
§ 4 Erfassung und Verwaltung von Geofachdaten des Naturschutzes
(1) Daten zu Eingriffen und deren Kompensation, geschützten Teilen von Natur und Landschaft, Natura 2000-Gebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege erhoben werden (Geofachdaten des Naturschutzes), werden im Landschaftsinformationssystem als Teil der Geodateninfrastruktur des Landes geführt.
(Stand: 15.02.2021)
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