Regelwerk |
VwORG - Verwaltungsorganisationsreformgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 12. Oktober 1999
(GVBl. 1999 S. 325; 28.09.2005 S. 387, 400 05; 05.10.2007 S. 193 07; 03.04.2014 S. 33 14; 29.07.2024 S. 302 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 200-4
Teil 1
Allgemeine Reformbestimmungen
§ 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Landesverwaltung auf der Grundlage einer sozialverträglichen Reform zu straffen sowie staatliches Verwaltungshandeln zu beschleunigen, zu vereinfachen und nach zeitgemäßen Erfordernissen auszurichten.
§ 2 Gestaltung von Verfahrensabläufen
Bei der Gestaltung von Verfahrensabläufen in der Landesverwaltung sind geeignete Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik einzusetzen und auf eine Kommunikation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Kommunikationsnetzes des Landes (rlp-Netz) mit allen beteiligten Stellen auszulegen. Hierbei ist auch auf eine Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern über öffentlich zugängliche Netze hinzuwirken.
§ 3 Projektgruppe
Soweit mehrere Organisationseinheiten einer Landesbehörde oder mehrerer Landesbehörden an der Entscheidung über einen Antrag mitwirken, ist eine Projektgruppe zu bilden, wenn hierdurch der Verfahrensablauf beschleunigt werden kann.
(Gültig bis 31.12.2024)
§ 4 Aufgabenkritik 24
Im Rahmen einer ständigen Aufgabenkritik hat die Landesregierung dem Landtag zum Ende jedes dritten Kalenderjahres, erstmals zum Ende des Jahres 2004, über vollzogene und geplante Veränderungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu berichten.
Teil 2
Neuorganisation der mittleren Verwaltungsebene
§ 5 Auflösung der Bezirksregierungen
Die Bezirksregierungen Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier werden zum 1. Januar 2000 aufgelöst.
§ 6 Errichtung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
(1) Im Geschäftsbereich des für die allgemeinen Fragen der Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministeriums werden am 1. Januar 2000 als obere Landesbehörden errichtet:
(2) Folgende Behörden werden eingegliedert:
§ 7 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 05 07
(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ist zuständig für die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Landeskreis Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Vulkaneifel, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg und Westerwaldkreis sowie für die kreisfreien Städte Koblenz und Trier.
§ 8 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 05 07
(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:
(Stand: 07.08.2024)
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