Regelwerk

VwORG - Verwaltungsorganisationsreformgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 12. Oktober 1999
(GVBl. 1999 S. 325; 28.09.2005 S. 387, 400 05; 05.10.2007 S. 193 07; 03.04.2014 S. 33 14; 29.07.2024 S. 302 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 200-4



Teil 1
Allgemeine Reformbestimmungen

§ 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Landesverwaltung auf der Grundlage einer sozialverträglichen Reform zu straffen sowie staatliches Verwaltungshandeln zu beschleunigen, zu vereinfachen und nach zeitgemäßen Erfordernissen auszurichten.

§ 2 Gestaltung von Verfahrensabläufen

Bei der Gestaltung von Verfahrensabläufen in der Landesverwaltung sind geeignete Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik einzusetzen und auf eine Kommunikation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Kommunikationsnetzes des Landes (rlp-Netz) mit allen beteiligten Stellen auszulegen. Hierbei ist auch auf eine Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern über öffentlich zugängliche Netze hinzuwirken.

§ 3 Projektgruppe

Soweit mehrere Organisationseinheiten einer Landesbehörde oder mehrerer Landesbehörden an der Entscheidung über einen Antrag mitwirken, ist eine Projektgruppe zu bilden, wenn hierdurch der Verfahrensablauf beschleunigt werden kann.

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 4 Aufgabenkritik 24

Im Rahmen einer ständigen Aufgabenkritik hat die Landesregierung dem Landtag zum Ende jedes dritten Kalenderjahres, erstmals zum Ende des Jahres 2004, über vollzogene und geplante Veränderungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu berichten.

Teil 2
Neuorganisation der mittleren Verwaltungsebene

§ 5 Auflösung der Bezirksregierungen

Die Bezirksregierungen Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier werden zum 1. Januar 2000 aufgelöst.

§ 6 Errichtung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

(1) Im Geschäftsbereich des für die allgemeinen Fragen der Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministeriums werden am 1. Januar 2000 als obere Landesbehörden errichtet:

  1. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord mit Sitz in Koblenz,
  2. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße sowie
  3. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Sitz in Trier.

(2) Folgende Behörden werden eingegliedert:

  1. in die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:
    1. die Staatlichen Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft Koblenz, Montabaur und Trier,
    2. das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Idar-Oberstein einschließlich der Entgeltüberwachungsstelle Idar-Oberstein sowie die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Koblenz und Trier,
  2. in die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:
    1. die Staatlichen Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft Kaiserslautern, Mainz und Neustadt an der Weinstraße,
    2. das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Neustadt an der Weinstraße einschließlich der Entgeltüberwachungsstelle Pirmasens sowie das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Mainz,
  3. in die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion:
    1. das Amt für Verteidigungslasten Kaiserslautern einschließlich der Nebenstelle Pirmasens sowie die Ämter für Verteidigungslasten Birkenfeld und Koblenz,
    2. die Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Trier,
    3. das Landesdurchgangswohnheim Rheinland-Pfalz in Osthofen.

§ 7 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 05 07

(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die bisherigen Aufgaben der Bezirksregierungen in den Bereichen Raumordnung und Landesplanung, Bau-, Boden- und Planungsrecht, Enteignungen, Bauaufsicht und Städtebau, Fischereiwesen, Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Naturschutz und Landschaftspflege und Immissionsschutzrecht sowie
  2. die bisherigen Aufgaben der nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 eingegliederten Behörden.

(2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ist zuständig für die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Landeskreis Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Vulkaneifel, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg und Westerwaldkreis sowie für die kreisfreien Städte Koblenz und Trier.

§ 8 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 05 07

(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd übernimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die bisherigen Aufgaben der Bezirksregierungen in den Bereichen Raumordnung und Landesplanung, Bau-, Boden- und Planungsrecht, Enteignungen, Bauaufsicht und Städtebau, Fischereiwesen, Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Naturschutz und Landschaftspflege und Immissionsschutzrecht,
  2. die bisherigen Aufgaben des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht in gentechnischen Genehmigungsverfahren sowie
  3. die bisherigen Aufgaben der nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 eingegliederten Behörden.

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