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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung der Organisation der Forstverwaltung und zur Auflösung der Regionalen Servicestelle Kommunalaufsicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Vom 5. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 17.10.2007 S. 193)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch § 61 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 790-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 3 werden die Worte "Zentralstelle der Forstverwaltung in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd" durch die Worte "obere Forstbehörde" ersetzt.

2. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd" durch die Worte "Zentralstelle der Forstverwaltung nach Absatz 2" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 2 eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

d) Der Absatz 6 wird angefügt.

3. In § 36 Abs. 6 werden die Worte "Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes

Das Verwaltungsorganisationsreformgesetz vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), geändert durch § 57 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 200-4, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 werden folgende Landkreisnamen ersetzt:

a) "Bitburg-Prüm" durch "Eifelkreis Bitburg-Prüm" und

b) "Daun" durch "Vulkaneifel".

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. die Aufgaben der Landesforstverwaltung nach § 9 Abs. 2,

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird der Landkreisname "Ludwigshafen" durch den Landkreisnamen "Rhein-Pfalz-Kreis" ersetzt.

3. § 9

§ 9 Zentralstelle der Forstverwaltung in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

(1) In der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd wird am 1. Januar 2000 durch Zusammenlegung der Forstdirektionen der Bezirksregierungen eine Zentralstelle der Forstverwaltung gebildet, in die folgende Behörden eingegliedert werden:

  1. das Forstliche Bildungszentrum Rheinland-Pfalz in Hachenburg,
  2. die Forstliche Versuchsanstalt Rheinland-Pfalz in Trippstadt sowie
  3. das Zentrum für Benutzerservice und Informationstechnologie der Landesforstverwaltung Rheinland-Pfalz in Emmelshausen.

(2) Die Zentralstelle nimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes die bisherigen Aufgaben der Forstdirektionen und der nach Absatz 1 eingegliederten Behörden wahr.

(3) Für den Aufgabenbereich Forsteinrichtung wird in Koblenz eine Außenstelle der Zentralstelle gebildet.

(4) Die Leitung der Zentralstelle entscheidet in forstfachlichen Fragen gegenüber der Direktionsleitung eigen-verantwortlich.

(5) Die der Direktionsleitung übertragenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für das Personal der Zentralstelle und der Forstämter trifft im Innenverhältnis die Leitung der Zentralstelle im Einvernehmen mit der Direktionsleitung; hierbei hat die Direktionsleitung die forstfachliche Eigenverantwortlichkeit der Leitung der Zentralstelle zu berücksichtigen. Die Direktionsleitung ist Dienstvorgesetzter im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz.

wird gestrichen.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Für den Aufgabenbereich Kommunalaufsicht wird in Neustadt an der Weinstraße eine Regionale Servicestelle als Außenstelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gebildet.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

5. Die §§ 17 und 18

§ 17 Personalvertretungen

(1) Die am 31. Dezember 1999 bei den Bezirksregierungen und den nach § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 eingegliederten Behörden bestehenden Personalräte und Gesamtpersonalräte sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen bleiben im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbereichs solange als Personalvertretungen der Beschäftigten der jeweiligen Direktion und des Landesuntersuchungsamtes im Amt, bis die bei diesen Behörden zu bildenden Personalvertretungen gewählt sind. Die Wahlen finden spätestens am 30. September 2000 statt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Bezirkspersonalräte und die Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen entsprechend.

(2) Spätestens drei Monate vor dem Wahltermin sind die Wahlvorstände gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Personalvertretungsgesetzes zu bestellen.

§ 18 Gleichstellungsbeauftragte

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