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LWaldGDVO - Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 15. Dezember 2000
(GVBl. 2000 S. 587; 17.08.20l5 S. 353 05;28.09.2005 S. 387 05a; 28.11.2013 S. 505 13; 26.11.2021 S. 613 21, 21a)
Gl.-Nr.: 790-1-1
Teil l
Betriebspläne und Betriebsgutachten
§ 1 Geltungsdauer
Für die Waldbewirtschaftung sind für einen zehnjährigen Planungszeitraum die Maßnahmen festzulegen, die zur Erreichung der Betriebsziele und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie der Nachhaltigkeit und Umweltvorsorge notwendig sind. Ergeben sich nach Ablauf des zehnjährigen Planungszeitraumes keine wesentlichen Änderungen, so kann die Neuaufstellung oder Fortschreibung der Betriebsplanung hinausgeschoben werden. Bei gravierenden Änderungen des Waldzustandes während des Planungszeitraumes ist eine neue Betriebsplanung erforderlich.
§ 2 Form und Inhalt
(1) Betriebsplan und Betriebsgutachten bestehen mindestens aus folgenden Teilen:
(2) Die näheren Anforderungen an Form und Inhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten sowie die technischen Einzelheiten werden für den Staats- und Körperschaftswald in einer Verwaltungsvorschrift des fachlich zuständigen Ministeriums geregelt. Die Privatwaldbesitzenden sollen sich an dieser Verwaltungsvorschrift orientieren.
§ 3 Verfahren zur Aufstellung
(1) Die Waldbesitzenden geben, sobald sie planungspflichtig werden, die erstmalige Aufstellung der Betriebspläne und Betriebsgutachten in Auftrag; spätestens sechs Monate vor Ablauf des zehnjährigen Planungszeitraumes geben sie die Prüfung und im Fall wesentlicher Änderungen die Neuaufstellung oder die Fortschreibung der Betriebspläne und Betriebsgutachten in Auftrag. Grundlagen für den Betriebsplan und das Betriebsgutachten sind insbesondere:
(2) Das Forstamt macht die Planerstellenden mit den wesentlichen den Forstbetrieb berührenden Fragen bekannt, stellt seine örtliche Kenntnis zur Verfügung und berät sie auf ihren Wunsch.
(3) Nach Fertigstellung der Unterlagen erfolgt im Staats- und Körperschaftswald ein Schlussbegang, bei dem die Planerstellenden die Betriebsplanung erläutern. Vertreterinnen und Vertreter der Forstbehörden können an dem Schlussbegang teilnehmen.
Teil 2
Revierbildung
§ 4 Grundsätze und Verfahren
(1) Die Abgrenzung von Forstrevieren hat in den Grenzen eines Forstamtsbezirkes zu erfolgen. Dessen gesamte Fläche muss Forstrevieren zugeordnet sein. Die natürlichen und örtlichen Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Revierbildung sind für Größe und Arbeitsbelastung eines Forstreviers folgende Kriterien maßgeblich:
(3) Die Revierbildung erfolgt auf Anregung mindestens einer oder eines Waldbesitzenden. Wer eine Neuabgrenzung anstrebt, hat die übrigen hiervon betroffenen Waldbesitzenden über diese Absicht zu informieren und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die betroffenen Klein- und Kleinstprivatwaldbesitzenden können nur über die Forstbetriebsgemeinschaften hierzu Stellung nehmen. Zur Sicherstellung der Beratung der Waldbesitzenden ist das Forstamt frühzeitig über die Absicht zur Neuabgrenzung zu unterrichten.
(4) Kommt innerhalb von neun Monaten eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten Waldbesitzenden nicht zustande, prüft das Forstamt auf Anregung mindestens einer oder eines beteiligten Waldbesitzenden, ob die angestrebte Lösung den Kriterien nach Absatz 2 entspricht. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es bei der bisherigen Revierabgrenzung. Entspricht die angestrebte Lösung den Kriterien nach Absatz 2, kann das Forstamt neben dieser Lösung weitere Vorschläge zur Revierabgrenzung machen; kommt auch hierüber innerhalb von drei Monaten eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten Waldbesitzenden nicht zustande, entscheidet die obere Forstbehörde über die Revierabgrenzung.
Teil 3
Walderhaltungsabgabe
§ 5 Bemessungsgrundsätze
Die Höhe der Walderhaltungsabgabe richtet sich, unter Berücksichtigung von Standort und Bestand, nach der Größe und der Qualität des umzuwandelnden Waldes sowie nach den voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten einer Ersatzaufforstung in waldarmen Gebieten. Von der Erhebung der Walderhaltungsabgabe kann abgesehen werden, wenn nach Lage des einzelnen Falles anzunehmen ist, dass der zu erhebende Betrag unter 1.000,- DM oder 511,29 EUR liegen würde.
(Stand: 21.12.2021)
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