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Änderungstext
Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 28. November 2013
(GVBl. Nr. 19 vom 20.12.2013 S. 505)
Aufgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 des Landeswaldgesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 193), BS 790-1, wird verordnet:
Die Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes vom 15. Dezember 2000 (GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch § 64 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 790-1-1, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird
(3) Die Hektarzahl reduzierter Holzbodenfläche aller am 31. Dezember des Vorjahres vorhandenen Forstreviere mit staatlichen Bediensteten wird zu diesem Stichtag unter Anwendung folgender Faktoren ermittelt:
- Staats- und Körperschaftswald
a) Wirtschaftswald 1,0,
b) sonstiger Wald 0,2,- Privatwald
Holzboden 0,3.In Forstbetrieben unter 50 Hektar forstlicher Betriebsfläche gilt diese als reduzierte Holzbodenfläche.
gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
2. Die § § 9 und 9a erhalten folgende Fassung:
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§ 9 Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben
(1) Für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete erstatten die Körperschaften dem Land 70 v. H. der durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar reduzierter Holzbodenfläche für den Revierdienst, für jede staatliche Bedienstete und jeden staatlichen Bediensteten im Revierdienst eines Forstreviers jedoch höchstens 70 v. H. der durchschnittlichen Personalausgaben je Person. Die Erstattung entfällt für Körperschaftswaldflächen in der Feldflur bis zu fünf Hektar, die sonstiger Wald sind. (2) Für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft erstattet das Land den Körperschaften 30 v. H. der durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar reduzierter Holzbodenfläche für den Revierdienst, für jede Bedienstete und jeden Bediensteten der Körperschaft im Revierdienst eines Forstreviers jedoch, höchstens 30 v. H. der durchschnittlichen Personalausgaben je Person. (3) Von dem auf die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben entfallenden Personalausgabenanteil erstattet das Land den Körperschaften für die Erledigung der forstbetrieblichen Aufgaben durch Bedienstete der Körperschaften im Staatswald die durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar reduzierter Holzbodenfläche Staatswald. § 9a Erstattung der anteiligen Personalausgaben05 (1) Die Körperschaften mit einem Waldbesitz ab 50 Hektar reduzierter Holzbodenfläche erstatten dem Land fiir die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete 70 v. H. der Summe aus
reduzierten Holzbodenfläche des Forstbetriebs. Die Erstattung entfällt für Körperschaftswaldflächen in der Feldflur bis zu fünf Hektar, die sonstiger Wald sind. (2) Für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft erstattet das Land den Körperschaften 30 v. H. des Reviersatzes nach § 9 Abs. 3. Für Forstreviere mit Revierleitung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft, deren reduzierte Holzbodenfläche unter dem Durchschnitt der Forstreviere mit Revierleitung durch eine staatliche Bedienstete oder einen staatlichen Bediensteten liegt, wird die Erstattung begrenzt; dazu werden 30 v. H. des Reviersatzes nach § 9 Abs. 3 durch die durchschnittliche reduzierte Holzbodenfläche der Forstreviere mit Revierleitung durch eine staatliche Bedienstete oder einen staatlichen Bediensteten geteilt und der so ermittelte Quotient wird mit der reduzierten Holzbodenfläche des betreffenden Forstreviers mit Revierleitung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft multipliziert. (3) Für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben im Staatswald beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft erstattet das Land den Körperschaften die anteiligen Personalausgaben entsprechend Absatz 1. |
" § 9 Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben
(1) Zur Ermittlung des "Personensatzes im dritten Einstiegsamt" und des "Personensatzes Forsttechnikerinnen und Forsttechniker sowie Forstwirtschaftsmeisterinnen und Forstwirtschaftsmeister" werden landesweit die im Revierdienst durch staatliche Bedienstete entstandenen Personalausgaben der jeweiligen Personengruppe (gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4) durch deren Summe der Revierdienst-Personenjahre geteilt. Zur Ermittlung eines durchschnittlichen Vertretungssatzes werden die Ausgaben für Personen des dritten Einstiegsamtes zur Vertretung von staatlichen Revierleitungen landesweit ermittelt und durch die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung am 31. Dezember geteilt. |
(Stand: 25.01.2021)
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