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Regelwerk

Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 4. Juli 1974
(GVBl. 1974 S. 299, ber. 1974 S. 344; 02.11.1999 S. 392; 28.09.2005 S. 398, 401 05; 22.11.2013 S. 459 13; 06.10.2015 S. 283 15)



Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Allgemeines 13

(1) Die in den §§ 2 bis 4 genannten pflanzlichen Abfälle dürfen nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), beseitigt werden, wenn sie nicht verwertet werden können und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ihre Überlassung nicht verlangt. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger machen in geeigneter Weise bekannt, für welche Abfälle sie die Überlassung verlangen; sie informieren über die ihnen bekannten sonstigen Verwertungsmöglichkeiten.

(2) Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Im Einzelfall können die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden Abweichungen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen, wenn dies für die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung erforderlich ist.

(3) Sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt.

§ 2 Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle 05 15

(1) Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, dürfen an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

(2) Wer mehr als drei Kubikmeter pflanzliche Abfälle verbrennen will, hat dies in einer verbandsfreien Gemeinde der Gemeindeverwaltung, in einer Ortsgemeinde der Verbandsgemeindeverwaltung und in einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt der Stadtverwaltung unter Angabe von Art und Menge der Abfälle sowie des Verbrennungsorts schriftlich anzuzeigen; die Abfälle dürfen binnen 20 Tagen vom dritten Tag nach dem Tag des Eingangs der Anzeige an verbrannt werden. Die Anzeige soll unter Verwendung eines dem Muster der Anlage entsprechenden Vordrucks erfolgen. Die nach Satz 1 zuständige Behörde kann die zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen. Sie kann das Verbrennen untersagen, wenn die Voraussetzungen für das Verbrennen nicht vorliegen. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach den Sätzen 1, 3 und 4 sowie nach § 1 Abs. 2 Satz 2 als Auftragsangelegenheit wahr.

(3) Unzulässig ist

  1. das flächenhafte Verbrennen; § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt;
  2. das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstandes von
    1. 100 m zu Wäldern, Mooren und Heiden,
    2. 50 m zu Gebäuden jeder Art und zu öffentlichen Verkehrswegen,
    3. 10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen sowie zu angrenzenden Rohr- und Riedbeständen und Feldrainen;
  3. das Verbrennen zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen;
  4. das Mitverbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen, insbesondere Altreifen.

(4) Vor dem Verbrennen sind Pflanzen und Pflanzenteile in Haufen oder Schwaden zusammenzufassen. Dazwischen sowie zur Sicherung der Mindestabstände nach Absatz 3 Nr. 2 sind durch Pflügen oder Fräsen mindestens 3 m breite Bodenbearbeitungsstreifen anzulegen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind.

(5) Die pflanzlichen Abfälle müssen beim Verbrennen trocken sein. Das Feuer ist an der dem Wind abgekehrten Seite zu zünden. Bei aufkommendem starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass kein Gefahr bringender Funkenflug und keine Verkehrsbehinderung oder sonstige erhebliche Belästigung durch Rauchentwicklung entstehen. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.

(6) Der Verbrennungsvorgang ist ständig von mindestens einer mit geeignetem Gerät ausgestatteten über 18 Jahre alten Person zu beaufsichtigen. Feuer und Glut müssen vor dem Verlassen der Verbrennungsstelle gelöscht werden oder erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

§ 3 Forstliche Abfälle

Forstliche Abfälle dürfen an geeigneter Stelle, auch im Walde, verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchst. b und c und Nr. 3 und 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 bis 5 und Abs. 6 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Für das Verbrennen im Privatwald gilt außerdem § 2 Abs. 2 .

§ 4 Sonstige pflanzliche Abfälle

Rebabfälle und pflanzliche Abfälle, die bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern sowie bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, dürfen in entsprechender Anwendung des § 2

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