Änderungstext

Drittes Landesgesetz zur Änderung des Landesabwasserabgabengesetzes

Vom 2. März 2006
(GVBl. Nr. 5 vom 15.03.2006 S. 97)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 6 des Landesabwasserabgabengesetzes vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 75-52, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Das zugelassene Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn das Wasser aus der Entwässerung der Außengebiete der Kanalisation ferngehalten wird und diese so bemessen ist, daß je Hektar befestigte Fläche (reduzierte Fläche) Regenbecken oder Regenrückhalteeinrichtungen von mindestens 10 m3 vorhanden sind und das zurückgehaltene Mischwasser mindestens nach den Anforderungen des § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes behandelt wird.  "Das zugelassene Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn die Kanalisation so bemessen ist, dass je Hektar befestigte Fläche (reduzierte Fläche) Regenbecken oder Regenrückhalteeinrichtungen von mindestens 10 m3vorhanden sind, das zurückgehaltene Mischwasser mindestens nach den Anforderungen des § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes behandelt wird und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sind."

2. Es wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Entsprechen nach siedlungswasserwirtschaftlichen Maßstäben abgegrenzte Teileinzugsgebiete einer Kanalisation den Anforderungen nach Absatz 2 oder 3, so bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser entsprechend dem Anteil der angeschlossenen Einwohner in diesem Teileinzugsgebiet abgabefrei."

3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Worte "aus der Kanalisation" gestrichen.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

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