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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und des Landesabwasserabgabengesetzes*

Vom 28. September 2010
(GVBl. Nr. 16 vom 05.10.2010 S. 299)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

1. § 15a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 15a Gewässerrandstreifen

(1) Durch Rechtsverordnung können für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte Gewässerrandstreifen festgesetzt werden, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG, insbesondere für die Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen, erforderlich ist. Zuständig ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, an Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde.

(2) In der Rechtsverordnung ist die räumliche Ausdehnung der Gewässerrandstreifen festzulegen. Insbesondere können Regelungen über ein Verbot bestimmter Tätigkeiten, über Nutzungsbeschränkungen einschließlich der Beschränkung der baulichen Nutzung sowie zur Vornahme oder Erhaltung von Bepflanzungen getroffen werden.

(3) Soweit die Regelungen einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2, für die eine Befreiung nach Absatz 4 nicht infrage kommt, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gilt § 19 Abs. 4 WHG entsprechend.

(4) Die nach Absatz 1 zuständige Wasserbehörde soll auf Antrag im Einzelfall von den Regelungen einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 befristet und widerruflich Befreiung erteilen, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern,
  2. die Regelungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, insbesondere die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beschränken würden, und die Befreiung mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist oder
  3. die sofortige Durchführung der Regelungen zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Befreiung eine signifikante nachteilige Auswirkung auf das Gewässer nicht erwarten lässt.
" § 15a Gewässerrandstreifen

(1) Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585) können für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte Gewässerrandstreifen durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, soweit dies für die in § 38 Abs. 1 WHG genannten Zwecke erforderlich ist. Abweichend von § 38 Abs. 2 WHG ist die räumliche Ausdehnung des Gewässerrandstreifens in der Rechtsverordnung festzulegen.

(2) Über die in § 38 Abs. 4 WHG enthaltenen Verbote hinaus können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1

  1. Regelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln im Gewässerrandstreifen getroffen werden,
  2. die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten werden,
  3. Regelungen über Nutzungsbeschränkungen, einschließlich der Beschränkung der baulichen Nutzung, und zur Vornahme oder Erhaltung von Bepflanzungen sowie über ein Verbot bestimmter weiterer Tätigkeiten getroffen werden.

§ 38 Abs. 5 WHG gilt für Verbote und Beschränkungen nach Satz 1 entsprechend.

(3) Soweit Verbotsregelungen nach Absatz 2 oder nach § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG, für die eine Befreiung nach § 38 Abs. 5 WHG nicht infrage kommt, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gilt § 52 Abs. 5 WHG entsprechend.

(4) Zuständig ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, an Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde."

2. § 20 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (6) Zuständige Behörde im Sinne des § 19a Abs. 1 WHG ist die obere Wasserbehörde. Der Vollzug der §§ 19g, 19i, 19k und 19l WHG sowie der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 5 obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Wasserbehörde. Über Eignungsfeststellungen nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG entscheidet die untere Wasserbehörde. Über Bauartzulassungen nach § 19h Abs. 2 WHG entscheidet die oberste Wasserbehörde. "(6) Zuständige Behörde im Sinne des § 20 in Verbindung mit Nr. 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die obere Wasserbehörde. Der Vollzug der §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585), einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG, sowie der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 5 obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Wasserbehörde."

3. § 40 wird wie folgt geändert:

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