umwelt-online: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (2)

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Zweiter Abschnitt
Heilquellen und Heilquellenschutzgebiete

§ 16 Begriffsbestimmung

Heilquellen sind natürlich zutagetretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

§ 17 Anerkennung

(1) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können nach Anhörung des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). Über die Anerkennung und den Widerruf entscheidet das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem für Tourismus, Bäder- und Kurwesen zuständigen Ministerium.

(2) Dem Unternehmer können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die zur Sicherung des Bestands und der Beschaffenheit der Heilquelle erforderlich sind. Der Eigentümer und der Unternehmer haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen zu dulden. § 21 Abs. 1 bis 3 WHG gilt entsprechend; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird hierdurch eingeschränkt.

§ 18 Heilquellenschutzgebiete

(1) Zum Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle können Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 und 4 WHG und die §§ 13 bis 15 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Zuständig ist die obere Wasserbehörde; sie entscheidet nach Anhörung des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

§ 19 Übergangsbestimmungen

(1) Heilquellen, die aufgrund bisherigen Rechts staatlich anerkannt sind, gelten als anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Für die Dauer der staatlichen Anerkennung nach Absatz 1 gelten die nach bisherigem Recht erlassenen Schutzbestimmungen fort.

Dritter Abschnitt
Wassergefährdende Stoffe

§ 20 Anzeigepflicht, Rechtsverordnungen 10
(zu §§ 19a bis 19l, 26, 34 WHG)

(1) Wer

  1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG betreiben oder stilllegen will,
  2. Anlagen zum Befördern solcher Stoffe betreiben oder stilllegen will oder
  3. solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,

hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1.000 l außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten. Die oberste Wasserbehörde kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung festlegen, dass eine Anzeige für bestimmte Stoffe, Stoffmengen, Anlagen oder Handlungen entfällt, wenn eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist.

(2) Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen.

(3) Das Vorhaben ist von der unteren Wasserbehörde zu untersagen, wenn die Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist. Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden.

(4) Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer behördlichen Entscheidung, insbesondere einer Planfeststellung, Genehmigung, Zulassung oder Erlaubnis oder einer vorherigen Anzeige, so ist eine Anzeige nach Absatz 1 nicht erforderlich. In diesen Fällen hat die jeweils zuständige Behörde die erforderlichen Entscheidungen im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde zu treffen.

(5) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden oder wie wassergefährdende Stoffe ohne solche Anlagen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden müssen. Es können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über:

  1. Technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1.
  2. Die Zulässigkeit von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 in Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 WHG, in Heilquellenschutzgebieten nach § 18 dieses Gesetzes und in Planungsgebieten nach § 36a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasseranreicherung.
  3. Die Eigenüberwachung von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige.
  4. Das Verhalten beim Betrieb von Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist.
  5. Die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19i WHG.
  6. Die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben sowie die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, nach § 19l WHG.
  7. Die zuständigen Behörden zum Vollzug der §§ 19h und 19l WHG. Die Erteilung der Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 WHG kann dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin übertragen werden.
  8. Die Zuständigkeiten zum Vollzug einer Rechtsverordnung, die aufgrund dieser Ermächtigung erlassen wird.
  9. Die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 an einen Überwachungsbetrieb oder Sachverständigen zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. Es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe vom Betreiber zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Überwachungsbetrieb oder Sachverständiger durchschnittlich benötigt. In der Rechtsverordnung können auch nur Gebührenhöchstsätze festgelegt werden.

(6) Zuständige Behörde im Sinne des § 20 in Verbindung mit Nr. 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die obere Wasserbehörde. Der Vollzug der §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585), einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG, sowie der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 5 obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Wasserbehörde.

(7) Tritt ein wassergefährdender Stoff aus einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder beim Transport aus, so ist dies unverzüglich der unteren Wasserbehörde oder der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen, wenn der wassergefährdende Stoff in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen ist oder einzudringen droht; bodenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Anzeigepflichtig ist der Betreiber, der Fahrzeugführer oder wer die Anlage instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht oder prüft oder das Austreten des wassergefährdenden Stoffes verursacht hat. Die obere Wasserbehörde kann im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde im Einzelfall gegenüber dem Anzeigepflichtigen eine abweichende Verfahrensweise bestimmen.

Vierter Teil
Wasserwirtschaftliche Grundlagen, Bewirtschaftung der Gewässer

Erster Abschnitt
Wasserwirtschaftliche Grundlagen

§ 21 Ermitteln der Grundlagen, Auskunfts- und Beratungspflicht

(1) Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht und die Struktur- und Genehmigungsdirektionen (wasserwirtschaftliche Fachbehörden) ermitteln die für die Ordnung des Wasserhaushalts nach Menge und Güte notwendigen Daten und wasserwirtschaftlichen Grundlagen. Sie errichten und betreiben die dazu dienenden Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen.

(2) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden wirken bei der Einrichtung und Fortschreibung entsprechender Datensammlungen und Kartenwerke sowie bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Standes der Technik und dessen Weiterentwicklung mit.

(3) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden geben über die vorliegenden Erkenntnisse den Behörden und den öffentlich-rechtlichen Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen Auskunft; sie können auch anderen interessierten Stellen und Privaten Auskunft erteilen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

(4) Die Behörden und die öffentlich-rechtlichen Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind verpflichtet, auf Verlangen den Wasserbehörden und wasserwirtschaftlichen Fachbehörden ihnen bekannte wasserwirtschaftliche und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen.

(5) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden beraten die öffentlich-rechtlichen Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen; sie können auch andere Träger öffentlicher Belange und Dritte beraten.

(6) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden unterstützen Maßnahmen zur Umweltbildung, die zur Vermittlung von Kenntnissen über das Wasser als natürlicher Lebensgrundlage und zur Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen.

§ 22 Schutz wasserwirtschaftlicher Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen

(1) Wenn die Aufgaben der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden es erfordern, kann die obere Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder den Nutzungsberechtigten verpflichten,

  1. die Errichtung und den Betrieb von Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen auf dem Grundstück oder der Anlage zu dulden,
  2. geophysikalische Messungen, Bohrungen oder sonstige Bodenaufschlüsse, die Entnahme von Bodenproben und Pumpversuche zu dulden.

(2) Zur Sicherung derartiger Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung kann die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung bestimmte Nutzungen in bestimmten Gebieten untersagen. Entstehen Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten setzt die obere Wasserbehörde den Schadenersatz fest. § 121 gilt entsprechend. Der Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes unterbricht die Verjährung.

Zweiter Abschnitt
Bewirtschaftung der Gewässer

§ 23 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
(zu §§ 25c, 25d und 33a Abs. 4 WHG)

(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG, ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(2) Die obere Wasserbehörde kann mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde

  1. Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d und 33a Abs. 4 WHG zulassen sowie
  2. die in Absatz 1 festgelegte Frist unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängern; lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

§ 24 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan 07
(zu § 1b Abs. 2, §§ 36 und 36b WHG)

(1) Für die Flussgebietseinheit nach § 3 Abs. 1 ist ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen, um die in den § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 WHG festgelegten Ziele zu erreichen. Bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.

(2) Die obere Wasserbehörde erstellt zu dem Maßnahmenprogramm und dem Bewirtschaftungsplan Beiträge. Sie koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und mit den zuständigen Behörden angrenzender Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheit auch liegt. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Soweit Verwaltungskompetenzen des Bundes oder in den Fällen des Satzes 2 gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden erforderlich.

(3) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Soweit sie das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz betreffen, werden sie von der obersten Wasserbehörde für alle Behörden für verbindlich erklärt; die Erklärung der Verbindlichkeit und ein Hinweis, wo das Maßnahmenprogramm und die übrigen Unterlagen nach § 14l Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Bewirtschaftungsplan einsehbar sind, werden im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gegeben. Zusätzlich kann die oberste Wasserbehörde Anforderungen und Maßnahmen des Maßnahmenprogramms nach Satz 2, die nach § 64 Abs. 2 von den Unterhaltungspflichtigen oder nach § 71 Abs. 1 von den Ausbaupflichtigen umzusetzen sind, für diese durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären.

(4) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten.

(5) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie in das Maßnahmenprogramm aufgenommen wurden, umzusetzen.

(6) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren; Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 24a Beteiligung interessierter Stellen, Information und Anhörung der Öffentlichkeit 07
(zu § 36b Abs. 5 WHG)

(1) Bei der Aufstellung und Aktualisierung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans ist allen interessierten Stellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Insbesondere beteiligt die obere Wasserbehörde bei der Erstellung von Beiträgen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 die Träger öffentlicher Belange, die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen sowie die betroffenen Behörden, Körperschaften und Verbände.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde den Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans und eine Darstellung der beabsichtigten Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit.

(3) Spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Bewirtschaftung der Gewässer.

(4) Spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde den Entwurf des Bewirtschaftungsplans und im Rahmen der. Durchführung der Strategischen Umweltprüfung auch den Entwurf des Maßnahmenprogramms mit dem zugehörigen Umweltbericht sowie weiteren Unterlagen, deren Einbeziehung sie für zweckmäßig hält. Auf Antrag wird nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS 2129-7) in der jeweils geltenden Fassung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans herangezogen wurden, gewährt.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann von jedermann zu den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Unterlagen schriftlich bei der oberen Wasserbehörde Stellung genommen werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 24 Abs. 6.

Fuenfter Teil
Benutzung der Gewässer

Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 25 Benutzungen

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für

  1. das Entnehmen fester Stoffe aus einem Gewässer, auch so weit dies auf den Zustand des Gewässers oder den Wasserabfluss nicht einwirkt, sofern die Maßnahme nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers dient,
  2. das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien, soweit das Vorhaben nicht den Bestimmungen des § 31 WHG unterliegt,
  3. das Versickern und Auf- oder Einbringen von Abwasser und anderen Stoffen, die die Eigenschaften von Wasser verändern können, mit Ausnahme der sachgemäßen landwirtschaftlichen Düngung, wenn dabei eine wesentliche Beeinträchtigung der Gewässer nicht zu besorgen ist,
  4. Bohrungen und sonstige Bodenaufschlüsse, die hydrologischen oder hydrogeologischen Erkundungen der Wassererschließung dienen.

Für diese Benutzungen darf eine Bewilligung nicht erteilt werden.

(2) Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben. Die Umstellung des Betriebes ist der für die Zulassung der Benutzung des Gewässers zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.

(3) Bau, Betrieb und Unterhaltung von Einrichtungen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden wie Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungsanlagen bedürfen keiner wasserrechtlichen Zulassung; das gleiche gilt für das Entnehmen von Wasser- und sonstigen Stoffproben aus Gewässern und deren Wiedereinleiten oder Wiedereinbringen durch die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden.

§ 26 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung
(zu §§ 4, 7, 8 WHG)

(1) In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der zulässigen Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen.

(2) Der Umfang der Gewässerbenutzung ist so festzulegen, dass die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG nicht gefährdet wird, insbesondere die Anforderungen des nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärten Maßnahmenprogramms erfüllt werden, jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit und der Durchgängigkeit des Gewässers unterbleibt, die Niedrigwasserführung und bei stehenden Gewässern der Wasserspiegel nicht nachteilig verändert werden sowie die Grundwasserentnahme die Neubildung auf Dauer nicht überschreitet. Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen und um sicherzustellen, dass die der Gewässerbenutzung und der Einhaltung der Benutzungsbedingungen und Auflagen dienenden Anlagen und Einrichtungen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik gestaltet und betrieben werden.

(3) Die Erlaubnis oder Bewilligung schließen die Genehmigung nach § 47 Abs. 1 und § 54 ein, soweit sie nicht ausdrücklich einer gesonderten Entscheidung vorbehalten wurde.

§ 27 Erlaubnis
(zu § 7 WHG)

(1) Die Erlaubnis kann als einfache oder als gehobene Erlaubnis erteilt werden.

(2) Für eine Benutzung von Gewässern, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung sowie der Be- oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen soll, kann in einem Verfahren nach § 114 Abs. 2 eine gehobene Erlaubnis erteilt werden. Das gleiche gilt für andere Benutzungen, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 WHG erfüllen. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen. Für sie gelten § 8 Abs. 3, §§ 10, 11 und 22 Abs. 3 WHG sowie § 29 entsprechend.

(3) Eine einfache Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nicht vorliegen oder eine solche nicht beantragt wird.

§ 28 Bewilligung
(zu § 8 WHG)

Für die durch die Bewilligung verliehene Rechtsstellung gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Schutz des Eigentums entsprechend.

§ 29 Einwendungen
(zu § 8 WHG)

(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch, ohne dass ein Recht beeinträchtigt wird, Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung

  1. das Gewässer verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften nachteilig verändert wird,
  2. der Wasserabfluss verändert wird,
  3. der Wasserstand verändert wird,
  4. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird,
  5. seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen wird oder
  6. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird.

(2) Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 WHG entsprechend, jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu. erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§ 30 Zusammentreffen von Anträgen
(zu §§ 7, 8 WHG)

Treffen Anträge auf Zulassung von Gewässerbenutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen ganz oder teilweise gegenseitig ausschließen, so ist die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit maßgebend. Bei gleicher Bedeutung gebührt dem Antrag des Gewässereigentümers der Vorzug, sodann dem zuerst gestellten Antrag.

§ 31 Verlängerung
(zu §§ 7, 8 WHG)

(1) Die befristete Erlaubnis und die Bewilligung können ohne Verfahren nach § 114 Abs. 2 um eine angemessene Frist verlängert werden, wenn nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder, wenn diese nicht berührt sind, Rücksichten von überwiegender wirtschaftlicher Bedeutung entgegenstehen. Über Entschädigungsansprüche, die durch die Verlängerung ausgelöst werden, entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten.

(2) Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf bei der zuständigen Behörde zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag darf die Benutzung im Rahmen der Erlaubnis oder Bewilligung fortgesetzt werden.

§ 32 Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(zu § 18 WHG)

(1) Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen im Sinne des § 18 WHG ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Benutzungen für das Wohl der Allgemeinheit und unter Abwägung der Interessen aller am Verfahren Beteiligten nach billigem Ermessen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgehoben werden.

(2) Im Ausgleichsverfahren kann den Inhabern von Gewässerbenutzungsrechten und -befugnissen auch die Pflicht auferlegt werden, die wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die Inhaber von Gewässerbenutzungsrechten und -befugnissen, die von einer solchen Anordnung Vorteile haben, sind verpflichtet, die entstehenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des ihnen zukommenden Vorteils zu tragen.

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