umwelt-online: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (4)

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§ 46a Übertragung der Durchführung der Wasserversorgung sowie Veräußerung oder Überlassung von Wasserversorgungseinrichtungen 09

(1) Die Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung kann ganz oder teilweise auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Wasserversorgung gewährleisten und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Zur Durchführung der Aufgabe können Wasserversorgungseinrichtungen, soweit es erforderlich ist, an den privaten Dritten veräußert oder ihm die Nutzung an den Einrichtungen überlassen werden. Die Übertragung der Durchführung der Wasserversorgung und die Veräußerung von Wasserversorgungseinrichtungen oder die Überlassung der Nutzung von Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde, die im Benehmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion entscheidet. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. der private Dritte die Voraussetzung bietet, die ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abnehmer einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz dauerhaft sicherzustellen,
  2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen und
  3. sichergestellt ist, dass keine in die Kalkulation des Wasserpreises einzubeziehenden Gegenleistungen für die Übernahme von Wasserversorgungseinrichtungen, soweit diese aus Entgelten der Abnehmer finanziert wurden, vereinbart werden und bereits erwirtschaftete Abschreibungsbeträge zur Senkung des Wasserpreises aufgelöst werden.

Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die obere Wasserbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 71b Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend.

(2) Eine Weiterübertragung der Durchführung der Wasserversorgung sowie eine Veräußerung der zur Wasserversorgung erworbenen und errichteten Einrichtungen einschl. der Überlassung der Nutzung hieran ist außer in der Form der Rückübertragung sowie der Rückveräußerung der erworbenen und der Veräußerung der errichteten Einrichtungen an die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Verpflichteten unzulässig. Für den Erwerb der von dem Dritten auf seine Kosten errichteten Einrichtungen dürfen keine Gegenleistungen gefordert und vereinbart werden, die eine angemessene Entschädigung für die Übernahme der Einrichtungen übersteigen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, wird sie auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten von der oberen Wasserbehörde im Benehmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion festgesetzt; § 121 Abs. 6 gilt entsprechend.

(3) Die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Verpflichteten haben unbeschadet darüber hinausgehender Vereinbarungen das Recht, die Rückübertragung der Durchführung der Wasserversorgung sowie den Rückerwerb der von dem privaten Dritten erworbenen und den Erwerb der von ihm errichteten Einrichtungen zu verlangen, wenn die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung durch den privaten Dritten nicht mehr gewährleistet ist, er die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder Gründe des Gemeinwohls dies gebieten.

§ 47 Zulassung von Anlagen der Wasserversorgung und Wasserfernleitungen 07

(1) Der Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Aufbereitungsanlagen und Hochbehältern, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Genehmigung für eine wesentliche Änderung von Anlagen nach Satz 1 gilt als erteilt, sofern nicht binnen acht Wochen nach Eingang des Antrages ein Bescheid der zuständigen Wasserbehörde ergangen ist. Die Genehmigung erlischt, wenn mit dem Bau nicht binnen zwei Jahren begonnen und die Maßnahme nicht innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(2) Zuständig für die Genehmigung nach Absatz 1 sowie für die Planfeststellung und Plangenehmigung von Wasserfernleitungen nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.8 UVPG ist die Wasserbehörde, die nach § 34 für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb der Anlagen verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist.

§ 48 Bau und Betrieb

(1) Anlagen für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen den Anforderungen nach Absatz 1 nicht, so hat der Unternehmer die im Interesse der Betriebssicherheit der Anlagen oder die zur Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.

§ 49 Eigenüberwachung 09

(1) Wer eine Anlage der öffentlichen Wasserversorgung betreibt, ist verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Verwendung als Trinkwasser gewonnenen Wassers zu überwachen. Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht geeigneter Dritter bedienen. Die nach § 34 zuständige Wasserbehörde kann die Mindesthäufigkeit der Überwachung, die zu erbringenden Nachweise, Art, Umfang und Ort und Probenahme, die zu untersuchenden Merkmale und Inhaltsstoffe des Wassers sowie die dabei anzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen und die Vorlage der Überwachungsergebnisse verlangen.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen,

  1. dass vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage bestimmte Untersuchungen durchzuführen sind,
  2. welche Untersuchungsmethoden anzuwenden und welche Überwachungseinrichtungen und Gerätearten zu benutzen sind,
  3. welche Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen der nach § 34 zuständigen Wasserbehörde zu übermitteln sind, sowie in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,
  4. welche Kriterien ein Dritter zur Eignung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen muss,
  5. unter welchen Voraussetzungen von den Anforderungen der Rechtsverordnung im Einzelfall durch Festlegen nach Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden kann.

§ 50 Wasserversorgungsplan 07

(1) Die oberste Wasserbehörde stellt für das Land einen zielgerichteten überörtlichen Plan auf, der Möglichkeiten zur Sicherstellung der zukünftigen öffentlichen Wasserversorgung ausweist und der insbesondere dem Zweck dient, einen Ausgleich zwischen Wasserüberschuss- und Wassermangelgebieten herbeizuführen. Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) In dem Plan sind die Wassergewinnungsgebiete mit ihrem nutzbaren Wasserdargebot, die Versorgungsräume und deren Zuordnung zueinander sowie die erforderlichen Maßnahmen auszuweisen.

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Wasserversorgungsplan durch Rechtsverordnung für alle Behörden, Planungsträger und für die zur Wasserversorgung Verpflichteten in bestimmten Gebieten für verbindlich zu erklären. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die nach dem Plan zur Wasserversorgung Verpflichteten, die Landkreise sowie die Gemeinden, auf deren Gebiet Wasserschutzgebiete vorgesehen werden sollen, zu hören.

(4) Bei der Aufstellung oder Änderung des Wasserversorgungsplans oder seiner Teilabschnitte ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, wenn

  1. damit für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3f UVPG oder nach § 114 Abs. 2 einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, im Sinne des § 14b Abs. 3 UVPG ein Rahmen gesetzt wird, oder
  2. eine Verträglichkeitsprüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen ist.

Im Übrigen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von § 14b Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 4 UVPG ergibt, dass der Wasserversorgungsplan, seine Teilabschnitte oder deren Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben; § 14a UVPG gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Abwasserbeseitigung

§ 51 Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
(zu § 18a WHG)

(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Die Bestimmungen der §§ 52 bis 58 gelten nicht

  1. für das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung sowie im Wein- und Gartenbau anfallende Abwasser, das im Rahmen ordnungsgemäßer Düngung nach guter fachlicher Praxis auf landbauliche Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden kann,
  2. für Niederschlagswasser, wenn zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und das Niederschlagswasser am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann.

(3) Eine Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung aufzubereiten.

(4) Der nach § 52 Abs. 1 Verpflichtete kann durch Satzung festsetzen, wo und in welcher Weise Niederschlagswasser zu verwerten oder zu versickern ist. Die Festsetzungen nach Satz 1 können in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der oberen Wasserbehörde.

§ 52 Beseitigungspflicht 07 09
(zu § 18a WHG)

(1) Die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen, dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird; sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in zugelassenen Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung zu einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung. Die Durchführung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung kann ganz oder teilweise auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleisten und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Zur Durchführung der Aufgabe können Abwasseranlagen, soweit es erforderlich ist, an den privaten Dritten veräußert oder ihm die Nutzung der Anlagen überlassen werden; § 46a Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung gebildeten Verbände sowie für beauftragte Gebietskörperschaften, auf die die Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung durch Zweckvereinbarung übertragen worden ist.

(2) Für eine gemeinsame Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung gilt das Zweckverbandsrecht. Eine gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn dadurch

  1. eine von Abwasseranlagen ausgehende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung vermieden oder verringert werden kann oder
  2. die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht oder die langfristige Sicherstellung der Abwasserbeseitigung für einen oder mehrere Verpflichtete erst ermöglicht oder wirtschaftlich gestaltet werden kann.

(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten regeln durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung. Werden durch Abwässer eines Einleiters besondere oder größere Anlagen erforderlich, so können sie insbesondere

  1. eine Vorbehandlung des Abwassers und
  2. einen finanziellen Ausgleich für die Bau- und Folgekosten dieser Anlagen verlangen.

Vereinbarungen sind zulässig. Die Vorbehandlung des Abwassers und ein finanzieller Ausgleich für die noch nicht gedeckten Folgekosten können auch bei bereits fertiggestellten Anlagen verlangt werden.

(4) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen über die dazu bestimmten Anlagen zu überlassen.

(5) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 und aufgrund der Anforderungen und Zielsetzungen des § 18b WHG, des § 2 Abs. 2 und des § 56 sowie zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG erforderlich ist, insbesondere das nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärte Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten die notwendigen Abwasseranlagen zu errichten, zu erweitern oder anzupassen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten können der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 1 noch erforderlichen Maßnahmen vorlegen (Abwasserbeseitigungskonzept). Die obere Wasserbehörde kann Anordnungen zur Durchführung von nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen erlassen, insbesondere Auflagen erteilen und angemessene Fristen setzen.

§ 53 Besondere Beseitigungspflicht

(1) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsanlagen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, ist der Träger der Verkehrsanlagen verpflichtet.

(2) Werden einem Indirekteinleiter nach § 55 Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auferlegt, ist er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.

(3) Die untere Wasserbehörde kann einen nach § 52 Abs. 1 Verpflichteten auf seinen Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht der Abwasserbeseitigung einzelner Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn eine Übernahme des auf diesen Grundstücken anfallenden Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht. Der Nutzungsberechtigte ist vor der Freistellung zu hören. Mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten kann eine Freistellung nach Satz 1 auch erfolgen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen eines für den nach § 52 Abs. 1 Verpflichteten im Vergleich zum Nutzungsberechtigten höheren Aufwandes nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht. Bei landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich soll eine entsprechende Freistellung im Regelfall erfolgen. Von der Pflicht zur Überwachung der Abwasserbehandlungsanlagen kann der nach § 52 Abs. 1 Verpflichtete nicht entbunden werden. Er hat zu diesem Zweck das Recht, Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten.

(4) Die obere Wasserbehörde kann einen nach § 52 Abs. 1 Verpflichteten auf seinen Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird und das Wohl der Allgemeinheit dem nicht entgegensteht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die obere Wasserbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Pflicht zur Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise einem Gewerbebetrieb oder dem Betreiber einer Anlage auf seinen Antrag widerruflich übertragen.

§ 54 Genehmigungs- und Anzeigepflicht

(1) Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 m3 täglich bemessen sind, bedürfen der Genehmigung. Dies gilt nicht für

  1. Anlagen zum Sammeln und Fortleiten von Abwasser, wenn die Abwasserbeseitigung in Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erfolgt und den Maßgaben der für die Abwassereinleitung geltenden Erlaubnis nach Art, Maß und Zweck entspricht,
  2. die der Grundstücksentwässerung dienenden Kanäle, die bestimmungsgemäß an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden,
  3. Anlagen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. l S. 812) in der jeweils geltenden Fassung oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist oder
  4. Anlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist.

Anpassungsmaßnahmen nach § 56 Abs. 2 stellen keine wesentliche Änderung dar, es sei denn, dass durch bauliche Veränderungen oder durch Änderungen des Betriebs der Anlage nachteilige Wirkungen auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima oder Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie auf Kultur- oder sonstige Sachgüter wegen der Besonderheiten des Einzelfalles zu erwarten sind; die Anpassungsmaßnahmen sind der nach Absatz 3 zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, insbesondere wenn der Bau oder Betrieb der Abwasseranlage den Grundsätzen des § 18a Abs. 1 Satz 1 oder des § 18b Abs. 1 Satz 1 WHG oder den verbindlichen Festlegungen eines Abwasserbeseitigungsplanes zuwiderlaufen.

(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Wasserbehörde, die nach § 34 die Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers zu erteilen hat.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn der Bau nicht binnen einer Frist von zwei Jahren begonnen und innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

§ 55 Genehmigungspflicht für Indirekteinleitungen

(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung der für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständigen Wasserbehörde, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 7a WHG Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind. Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn die Anforderungen nach dem Stand der Technik unter bestimmten Voraussetzungen als eingehalten gelten, diese Voraussetzungen erfüllt werden und die Einleitung von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft im Einzelfall nach ihrer Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage genehmigt ist.

(2) Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. In der Genehmigung sind die maßgeblichen Anforderungen nach dem Stand der Technik und die allgemeinen Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 7a WHG festzulegen. Die §§ 4 bis 6 WHG und § 26 gelten entsprechend.

(3) Genehmigungspflichten und Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Genehmigung als erteilt gilt.

(5) Nach der Indirekteinleiterverordnung vom 13. August 1992 (GVBl. S. 297, BS 75-50-5) erteilte Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne des Absatzes 1 fort.

§ 56 Bau und Betrieb
(zu § 18b WHG)

(1) Regeln der Technik im Sinne des § 18b Abs. 1 WHG werden von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz eingeführt. Es genügt, wenn in der Bekanntmachung auf eine den Betroffenen zugängliche Veröffentlichung dieser Regeln verwiesen wird.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18b Abs. 1 WHG, so hat der Unternehmer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 57 Eigenüberwachung

(1) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, deren Zustand und Betrieb, die Reinigungsleistung einer Abwasserbehandlungsanlage sowie Menge und Beschaffenheit des Abwassers zu überwachen. Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht geeigneter Dritter bedienen. Die nach § 34 zuständige Wasserbehörde kann die Mindesthäufigkeit der Überwachung, die zu erbringenden Nachweise, Art, Umfang und Ort der Probenahme, die zu untersuchenden Merkmale und Inhaltsstoffe des Abwassers sowie die dabei anzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen und die Vorlage der Überwachungsergebnisse verlangen.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemein festzulegen,

  1. dass vom Unternehmer einer Abwasseranlage oder vom Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen bestimmte Untersuchungen durchzuführen sind,
  2. welche Untersuchungsmethoden anzuwenden und welche Überwachungseinrichtungen und Gerätearten zu benutzen sind,
  3. welche Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen der nach § 34 zuständigen Wasserbehörde zu übermitteln sind, sowie in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,
  4. welche Kriterien ein Dritter zur Eignung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen muss,
  5. unter welchen Voraussetzungen von den Anforderungen der Rechtsverordnung im Einzelfall durch Festlegen nach Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden kann.

§ 58 Gewässerschutzbeauftragter
(zu §§ 21a bis 21g WHG)

Gewässerschutzbeauftragter bei Einleitungen im Sinne des § 21g Satz 1 WHG ist der für die Abwasseranlage zuständige Betriebsleiter oder der Werkleiter des für die Abwasseranlage gebildeten Eigenbetriebes oder sonstige Beauftragte.

§ 59 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten
(zu §§ 21a bis 21c WHG)

Zuständig für

  1. Anordnungen nach § 21a Abs. 2 WHG,
  2. Regelungen nach § 21 b Abs. 4 WHG,
  3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 21c Abs. 1 Satz 2 WHG und
  4. Anordnungen nach § 21c Abs. 2 Satz 2 WHG

ist die nach § 34 für die Erlaubnis der Abwassereinleitung zuständige Wasserbehörde.

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