Regelwerk, Wasser Bund, Rheinland-Pfalz
IndVO - Indirekteinleiterverordnung
Landesverordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 13. August 1992
(GVBl. S. 297; 16.10.2003 S. 309aufgehoben)
Auf Grund des § 55 Satz 1 und des § 57 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11, BS 75-50) wird verordnet:
§ 1 Genehmigungspflicht
(1) Abwasser aus den in der Anlage 1 aufgeführten Herkunftsbereichen darf nur mit Genehmigung nach § 55 LWG in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn eine nach dem 1. Juli 1989 nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) ergangene allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für einen bestimmten Herkunftsbereich Anforderungen nach dem Stand der Technik nicht enthält oder die Anforderungen nach dem Stand der Technik unter bestimmten Voraussetzungen als eingehalten gelten, diese Voraussetzungen erfüllt werden und die Einleitung von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft im Einzelfall nach ihrer Satzung über den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage genehmigt ist
(2) Genehmigungspflichtig ist auch die Einleitung von Abwasser, das bei industriellen Verfahren anfällt, bei denen ein in der Anlage 2 aufgeführter gefährlicher Stoff oder eine seiner Verbindungen hergestellt oder benutzt wird oder auftritt, sofern eine hierfür anzuwendende, die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG Anforderungen enthält.
§ 2 Übergangsbestimmung
(1) Für am 1. Oktober 1992 bereits bestehende Einleitungen ist die Genehmigung bis spätestens zum 31. März 1993 zu beantragen. Sie gilt bis zur Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag als erteilt. Das gilt auch für Anträge, die vor dem 1. Oktober 1992 gestellt wurden.
(2) Einleitungen, die bis zum 1. Oktober 1992 nach der in § 3 Abs. 2 genannten Verordnung genehmigt sind, gelten auch nach dieser Verordnung als genehmigt.
(3) Wird nach dem 1. Oktober 1992 durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG für eine im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bestehende Einleitung erstmalig eine die Genehmigungspflicht nach § 1 begründende Anforderung festgelegt, ist der Antrag auf Genehmigung spätestens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift folgenden Kalendermonats zu stellen. Für einen rechtzeitig gestellten Antrag gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in eine Abwasseranlage und ihre Überwachung vom 30. Dezember 1986 (GVBl. 1987 S. 29, BS 75-50-5) außer Kraft.
Herkunftsbereiche | Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1) |
1. Wärmeerzeugung, Energie, Bergbau:
2. Steine und Erden, Baustoffe, Glas, Keramik:
3. Metall:
4. Anorganische Chemie:
5. Organische Chemie:
6. Mineralöl, synthetische Öle:
7. Druckereien, Reproduktionsanstalten, Oberflächenbehandlung und Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen:
8. Holz, Zellstoff, Papier:
9. Textil, Leder, Pelze:
10. Sonstige:
Gefährliche Stoffe | Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) |
1 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin 2 Asbest
Im Sinne dieser Anlage gelten als "Asbest" folgende Silicate mit Faserstruktur:
- Krokydolith (blauer Asbest)
- Aktinolith
- Anthophyllit
- Chrysotil (weißer Asbest)
- Amosit (Grünerit-Asbest)
- Tremolit
3 Cadmium 4 Chlor 5 DDT 6 1,2 Dichlorethan 7 Hexachlorbenzol 8 Hexachlorbutadien 9 Hexachlorcyclohexan 10 Pentachlorphenol 11 Quecksilber 12 Tetrachlorethen 13 Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) 14 Trichlorbenzol 15 Trichlorethen 16 Trichlormethan (Chloroform)
(Stand: 15.09.2020)
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