Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes*

Vom 16. Oktober 2003
(GVBl. Nr. 16 vom 05.11.2003 S. 309)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S.11), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S.155), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Gewässer" ein Komma und die Worte "Teile dieser Gewässer" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Ziele des Gesetzes  "Grundsätze (zu § 1a WHG)".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Vollzug dieses Gesetzes hat zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit vornehmlich das Ziel, bei der Ordnung des Wasserhaushalts die öffentliche Wasserversorgung zu sichern und jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer zu verhüten, sowie die vielfältigen ökologischen Funktionen der oberirdischen Gewässer und ihrer unmittelbaren Umgebung zu erhalten und zu verbessern.  "Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 1a, 25a bis 25d, 32c und 33a WHG."

bb) Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt:

"Darüber hinaus sollen in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befindliche Gewässer erhalten werden; bei anderen Gewässern ist ein naturnaher Zustand anzustreben. Beim Vollzug dieses Gesetzes ist die öffentliche Wasserversorgung zu sichern."

cc) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte "Dabei sind neben anderen öffentlichen Belangen" durch die Worte "Daneben sind die anderen öffentlichen Belange," ersetzt.

dd) Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.  "Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen."

3. Die Überschrift des zweiten Teils erhält folgende Fassung:

alt neu
Einleitung der Gewässer  "Zuordnung, Einteilung und Eigentum der Gewässer".

4. Die Überschrift des ersten Abschnitts des zweiten Teils erhält folgende Fassung:

alt neu
Einteilung  "Zuordnung und Einteilung".

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Einteilung, Gewässername  "Zuordnung, Einteilung, Gewässername (zu § 1b Abs. 3 WHG)".

b) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden Gewässer auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

In Nummer 1 werden die Worte "dem anliegenden Verzeichnis" durch die Worte "Anlage 1" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Worte "den Verzeichnissen nach Absatz 1" werden durch die Worte "Anlage 1 und dem Verzeichnis nach Absatz 2 Nr. 2" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2" durch die Verweisung "Absatz 2 Nr. 2" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

6. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Allgemeinheit" ein Komma und die Worte "insbesondere die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25 d WHG," eingefügt.

7. Die Überschrift des ersten Abschnitts des dritten Teils erhält folgende Fassung:

alt neu
Wasserschutzgebiete  "Wasserschutzgebiete und Gewässerrandstreifen".

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(5) Für Anordnungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 gilt § 19 Abs. 3 und 4 WHG entsprechend.

(6) Soweit im Einzelfall der bezweckte Schutz ohne die Einhaltung der in der Rechtsverordnung angeordneten Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten erreicht werden kann oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung hiervon erfordern, kann die obere Wasserbehörde auf Antrag Befreiungen gewähren.

 "(5) Soweit Anordnungen nach Absatz 2, für die eine Befreiung nach Absatz 6 nicht infrage kommt, oder nach Absatz 4 die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gilt § 19 Abs. 4 WHG für die Anordnung von Handlungspflichten nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 entsprechend.

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