umwelt-online: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (5)

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§ 60 Abwasserbeseitigungsplan

(1) Die oberste Wasserbehörde kann für das Land einen Abwasserbeseitigungsplan aufstellen. Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) In dem Plan sind auch die Entsorgungsräume festzulegen sowie die Gewässer auszuweisen, in die eingeleitet werden soll.

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Abwasserbeseitigungsplan durch Rechtsverordnung für alle Behörden, Planungsträger und die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten in bestimmten Gebieten für verbindlich zu erklären. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die nach dem Plan zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten, die Landkreise sowie die Gemeinden, auf deren Gebiet Standorte für Abwasseranlagen ausgewiesen werden sollen, zu hören.

Siebenter Teil
Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer

Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmung

§ 61 Grundsätze

(1) Bei dem Ausgleich der Wasserführung, der Unterhaltung und dem Ausbau der Gewässer ist die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu berücksichtigen und bei den erforderlichen Maßnahmen ein möglichst naturnaher Zustand des Gewässers zu erhalten.

(2) Bei der Sicherstellung eines geordneten Abflussverhaltens haben Maßnahmen der Wasserrückhaltung Vorrang vor abflussbeschleunigenden Maßnahmen.

(3) Sind bei Maßnahmen, die sich auf das Abflussverhalten auswirken können, Beeinträchtigungen der Wasserführung nicht vermeidbar, so sind sie zugleich mit der Maßnahme auszugleichen.

Zweiter Abschnitt
Ausgleich der Wasserführung

§ 62 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

(1) Die Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung obliegt dem, der die Beeinträchtigung verursacht hat.

(2) Ist eine Beeinträchtigung der Wasserführung nicht nach Absatz 1 ausgleichbar und ist der Ausgleich aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich, haben die Unterhaltungspflichtigen durch geeignete Maßnahmen den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Erstreckt sich der Bereich, in dem die Beeinträchtigung der Wasserführung entstanden oder in dem die Ausgleichsmaßnahme durchzuführen ist, auf das Gebiet mehrerer Unterhaltungspflichtiger, sind diese verpflichtet, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gemeinsam durchzuführen. § 63 Abs. 2 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Gewässerunterhaltung

§ 63 Unterhaltungslast
(zu § 29 WHG)

(1) Die Unterhaltung natürlicher fließender Gewässer obliegt

  1. bei Gewässern erster Ordnung, vorbehaltlich der Aufgabe des Bundes an den Bundeswasserstraßen, dem Lande,
  2. bei Gewässern zweiter Ordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten,
  3. bei Gewässern dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.

Die Landkreise, kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

(2) Für einen Zusammenschluss von unterhaltungspflichtigen Körperschaften gilt das Zweckverbandsrecht. Ein Zusammenschluss hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn dies

  1. im Interesse der Einheitlichkeit der Gewässerunterhaltung,
  2. aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder
  3. zur gerechten Verteilung der Lasten der Gewässerunterhaltung

geboten ist. Bestehende Verbände bleiben unberührt. Mit der Entstehung der neuen Körperschaft ist diese im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgabe zur Gewässerunterhaltung verpflichtet.

(3) Die oberste Wasserbehörde stellt durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis der Gewässer auf, bei denen wegen ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten unter Kostenbeteiligung der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Unterhaltungspflichtigen vom Lande ausgeführt werden. Die Kostenbeteiligung beträgt ein Drittel der Aufwendungen.

(4) Die Unterhaltung stehender und künstlicher fließender Gewässer obliegt den Eigentümern und, wenn diese sich nicht ermitteln lassen, den zur Nutzung der Ufergrundstücke Berechtigten. Die Gemeinden können nach Anhörung von der unteren Wasserbehörde oder durch den Flurbereinigungsplan verpflichtet werden, künstliche fließende Gewässer in ihre Unterhaltung zu übernehmen.

(5) Das Land nimmt die Unterhaltung und den Betrieb von Wasserspeichern, die überwiegend der Hochwasserrückhaltung oder der Niedrigwasseraufhöhung dienen und übergebietliche Bedeutung haben, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 wahr. Die Unterhaltungspflichtigen erstatten dem Land drei Viertel der entstandenen Aufwendungen.

§ 64 Umfang
(zu § 28 WHG)

(1) Die Gewässerunterhaltung erstreckt sich auf das Gewässerbett und die das Gewässer begleitenden Uferstreifen. Sie verpflichtet insbesondere dazu,

  1. das Gewässerbett für den Wasserabfluss zu erhalten, sowie zu räumen und zu reinigen soweit es dem Umfang nach geboten ist,
  2. die Ufersicherung, soweit diese erforderlich ist, durch Erhaltung, Neuanpflanzung und Pflege standortcharakteristischer Ufervegetation sowie in naturnaher Bauweise vorzunehmen,
  3. die biologische Wirksamkeit der Gewässer als Lebensstätte von wild lebenden Pflanzen und Tieren zu erhalten und zu fördern sowie das Gewässerbett und die Uferstreifen zu diesem Zweck in angemessener Breite zu gestalten und zu bewirtschaften,
  4. die für den Naturhaushalt und die Gewässerlandschaft günstigen Wirkungen zu erhalten und zu entwickeln,
  5. auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen,
  6. das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Feststoffen und Eis zu erhalten,
  7. feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen und zur Abfallentsorgung bereitzustellen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist und nicht ein anderer aufgrund anderer Rechtsvorschriften dazu verpflichtet ist.

(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 Anforderungen an die Gewässerunterhaltung oder Maßnahmen der Gewässerunterhaltung für verbindlich erklärt werden, sind diese von den Unterhaltungspflichtigen umzusetzen.

(3) Soweit nicht im Maßnahmenprogramm nach Absatz 2 enthalten, sollen die Unterhaltungspflichtigen zur Erhaltung und zur Entwicklung naturnaher Gewässer die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in Gewässerpflegeplänen koordinieren und darstellen. Soweit es die Belange des Naturhaushaltes erfordern, kann die zuständige Wasserbehörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen zur Aufstellung eines Gewässerpflegeplanes verpflichten und diesen für die Durchführung der Unterhaltung für verbindlich erklären.

(4) Über die Unterhaltungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 hinaus oder zu ihrer Konkretisierung kann die zuständige Wasserbehörde im Wege der Gewässeraufsicht Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die für ihre Umsetzung einzuhaltenden Fristen bestimmen. Sie kann auch bestimmen, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele notwendig ist.

(5) Ist ein Gewässer ganz oder teilweise nach einem festgestellten oder genehmigten Plan ausgebaut, so ist der Zustand zu erhalten, in den es durch den Ausbau versetzt ist; dies gilt nicht, wenn die obere Wasserbehörde erklärt hat, dass die Erhaltung dieses Zustandes nicht mehr erforderlich ist.

§ 65 Übergang der Unterhaltungslast
(zu § 29 WHG)

(1) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung durch Dritte übernommen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Übernehmer seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Unterhaltung von Gewässern lassen die Unterhaltungslast als solche unberührt.

(3) Die zuständige Behörde kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf Beteiligte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interesse dient oder der Aufwand für die Unterhaltung überwiegend durch diese verursacht wird. Beteiligte sind die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren.

(4) Bei Gewässern erster und zweiter Ordnung ist die obere Wasserbehörde und bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde zuständig. Steht eine Entscheidung über den Übergang der Unterhaltungslast im Zusammenhang mit einer Benutzung, dem Ausbau eines Gewässers oder mit einer Anlage im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 1, so entscheidet die für die Erteilung der Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung zuständige Behörde.

§ 66 Abflusshindernis

Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss öder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 64 erforderlich macht, von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden, so hat die untere Wasserbehörde diesen zur Beseitigung anzuhalten. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihm der Störer die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind. Im Streitfalle setzt die untere Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest.

§ 67 Ersatzvornahme
(zu § 29 WHG)

Kommen andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts ( § 29 Abs. 1 WHG) ihrer Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer oder der Anlagen nach § 77 nicht ordnungsgemäß nach, so sind bei Gewässern erster Ordnung das Land, bei Gewässern zweiter Ordnung die Landkreise und die kreisfreien Städte, bei Gewässern Dritter Ordnung die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden für die innerhalb ihres Gebietes gelegenen Gewässer und Anlagen verpflichtet, die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen.

§ 68 Beitragspflicht in besonderen Fällen

(1) Zu den Kosten der Unterhaltung haben die Eigentümer derjenigen Grundstücke oder Anlagen beizutragen, die von der Unterhaltung besondere Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren; dabei ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen. Im Streitfalle setzt die untere Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest.

(2) Obliegt die Unterhaltung einem Wasserverband, bleibt die Befugnis des Verbandes unberührt, von seinen Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben.

§ 69 Besondere Pflichten
(zu § 30 WHG)

(1) Die Eigentümer eines Gewässers und seine Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

(3) Die Anlieger und Hinterlieger haben über das in § 30 WHG bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

(4) Der Unterhaltungspflichtige hat den Duldungspflichtigen alle nach § 30 WHG und dieser Bestimmung beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen. Insbesondere sind, abgesehen von Notfällen, Unterhaltungsmaßnahmen, durch welche die Fischerei erheblich beeinträchtigt wird, den Fischereiberechtigten mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(5) Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

(6) Werden Flächen außerhalb der Ufer eines Gewässers durch Pflanzenbewuchs, der über die Ufersicherung hinausgeht, im Rahmen der Gewässerunterhaltung dauernd in Anspruch genommen, ist für die dadurch eintretende Beschränkung ordnungsgemäßer Landbewirtschaftung auf Antrag vom Unterhaltungspflichtigen ein angemessener Ausgleich zu zahlen. Der Eigentümer kann statt dessen verlangen, dass die durch Unterhaltungsmaßnahmen auf Dauer in Anspruch genommene Fläche zum Verkehrswert vom Unterhaltungspflichtigen erworben wird. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 70 Streitfälle

(1) Ist streitig, wem die Unterhaltung ( §§ 63, 77) oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung ( § 69) obliegt, so entscheidet

  1. bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde,
  2. bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde.

(2) Die Wasserbehörde stellt Art und Umfang der Unterhaltungslast und der besonderen Pflichten fest. Auf schriftlichen Antrag setzt sie den Schadenersatz nach § 69 Abs. 5 und den Ausgleich nach § 69 Abs. 6 fest. § 121 gilt entsprechend. Der Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes und des Ausgleiches unterbricht die Verjährung.

Vierter Abschnitt
Gewässerausbau

§ 71 Ausbaupflicht

(1) Der Träger der Unterhaltungslast ist verpflichtet, soweit es zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss notwendig ist, das Gewässer und seine Ufer auszubauen oder durch Rückhaltemaßnahmen für einen geordneten Wasserabfluss zu sorgen, soweit nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 62 Abs. 1 besteht. Die Verpflichtung zum Ausbau des Gewässers und seiner Ufer besteht auch, soweit durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 Anforderungen an den Gewässerausbau oder Ausbaumaßnahmen für verbindlich erklärt werden.

(2) Legt der Ausbau dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu seinem Nutzen und zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.

§ 72 Planfeststellung, Plangenehmigung
(zu § 31 WHG)

(1) Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung gelten die §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a und Nr. 2 WHG und § 26 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Soweit es zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG geboten ist, insbesondere das nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärte Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält, ist beim Gewässerausbau die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Planfeststellung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(3) Für die Plangenehmigung gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.

(4) Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 29 eintreten und erhebt der Betroffene innerhalb der festgesetzten Frist Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist das nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn

  1. der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient oder
  2. bei Nachteilen im Sinne des § 29 der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

Soweit in diesen Fällen die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit des Eigentums in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränkt wird, ist der Betroffene angemessen zu entschädigen.

(5) Bei der Planfeststellung gilt § 10 WHG für nachträgliche Entscheidungen entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG auch angeordnet werden kann, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

(6) Ist der festgestellte Plan unanfechtbar, so gilt § 11 WHG entsprechend.

(7) Zuständig für die sich auf den Gewässerausbau beziehenden Entscheidungen ist

  1. bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und
  2. bei Gewässern dritter Ordnung für Stauanlagen, mit Ausnahme von Stauteichen,

die obere Wasserbehörde, im Übrigen die untere Wasserbehörde.

§ 73 Besondere Pflichten

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Eigentümer des Gewässers, die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung betreten oder vorübergehend benutzen. Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Gewässerbenutzer zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder dass Anlagen zur Gewässerbenutzung vorübergehend mitbenutzt werden.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

(3) In Streitfällen bestimmt die nach § 72 Abs. 7 zuständige Behörde Art und Umfang der besonderen Pflichten nach Absatz 1. Auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten setzt sie den Schadenersatz fest. § 121 gilt entsprechend. Der Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes unterbricht die Verjährung.

§ 74 Vorteilsausgleich

(1) Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Gewässerausbau einem anderen Vorteile, so kann dieser nach dem Maß seines Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Im Streitfalle setzt die nach § 72 Abs. 7 zuständige Behörde den Betrag nach Anhörung der Beteiligten fest.

(2) Erlangt jemand durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Landes im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahme ausgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Beiträge zu leisten; dies gilt nur, soweit durch eine entsprechende Bestimmung des anderen Landes die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

§ 75 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen

(1) Werden Gewässer ausgebaut und werden dabei Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Unternehmer des Gewässerausbaus die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, soweit nicht ein anderer aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf dem öffentlichen Verkehrsweg zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger des öffentlichen Verkehrsweges weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.

(2) Wird ein öffentlicher Verkehrsweg neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als verkehrlichen Gründen verlegt, so dass dadurch eine neue Kreuzung entsteht, die ohne Verlegung des Gewässers nicht entstanden wäre, so haben die Träger der öffentlichen Verkehrswege und der Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.

(3) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung zustande, so ist im Falle des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der für den Träger des öffentlichen Verkehrsweges zuständigen Behörde in der Planfeststellung, im Falle des Absatzes 2 einvernehmlich in der wasserrechtlichen und in der für den Verkehrsweg vorgeschriebenen Planfeststellung zu entscheiden. Kommen einvernehmliche Entscheidungen nicht zustande, so ist, falls die zuständigen obersten Landesbehörden sich nicht einigen, die Entscheidung der Landesregierung herbeizuführen.

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