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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung bauordnungs- und berufsqualifikationsrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 26. November 2024
(GVBl. Nr. 27 vom 04.12.2024 S. 365 EU)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 403), BS 213-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 2 werden die Worte "anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Worte "nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates" ersetzt.
2. Dem § 51 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Notwendige Stellplätze von Wohnungen, die nach Satz 1 oder Satz 2 barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind, müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein."
3. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte ", der Anschrift" gestrichen.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn Namen, Anschrift und Rufnummer der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der am Rohbau beteiligten Unternehmen in die Kennzeichnung einzutragen. | "Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn Namen und Rufnummer der Bauleiterin oder des Bauleiters und der am Rohbau beteiligten Unternehmen in die Kennzeichnung einzutragen." |
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei der Ausführung von Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wurde, sind an der Baustelle Angaben über die Art des Vorhabens sowie über Namen, Anschrift und Rufnummer der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der am Rohbau beteiligten Unternehmen anzubringen. | "Bei der Ausführung von Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wurde, sind an der Baustelle Angaben über die Art des Vorhabens sowie über Namen und Rufnummer der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der am Rohbau beteiligten Unternehmen anzubringen." |
4. § 64 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 64 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wird, müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser verantwortet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Bauvorlageberechtigung nachgewiesen wird. (2) Bauvorlageberechtigt ist,
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen und dort bauvorlageberechtigt sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person vorher der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz anzuzeigen und dabei
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(Stand: 16.12.2024)
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