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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 7. Februar 2023
(GVBl. Nr. 2 vom 10.02.2023 S. 35)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 806-4, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "anderes" durch das Wort "Anderes" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort "schriftliche" gestrichen und der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Landes."
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Frist" die Worte "Originale, beglaubigte Kopien oder" eingefügt.
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Verfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."
4. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte "der Weiterbildung" durch die Worte "das für die allgemeine und berufliche Weiterbildung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "und der Weiterbildung" durch die Worte "oder des für die allgemeine und berufliche Weiterbildung" ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort "schriftliche" gestrichen und der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Landes."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
bb) Satz 2 wird Satz 3. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
c) Absatz 3 Satz 2 bis 4
Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller, soweit unbedingt geboten, auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Abs. 3.
wird gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "auffordern," werden die Worte "innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder" eingefügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristlauf nach § 13 Abs. 3."
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation."
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 12 Abs. 4 und 5" durch die Verweisung " § 12 Abs. 4 und 5 Satz 1" ersetzt.
c) In Absatz 8 werden die Worte "vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
(Stand: 05.03.2024)
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