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Änderungstext
Erstes Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform
-Rheinland-Pfalz -
Vom 28. September 2010
(GVBl. Nr. 16 vom 05.10.2010 S. 272)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(KomVwRGrG)
Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform
Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordmung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
1. § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Gemeinsame Aufgabenerfüllung
Für die Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gilt das Zweckverbandsgesetz. |
" § 8 Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben
Für die Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)." |
2. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "wichtige" gestrichen.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wichtige Angelegenheiten sind:
|
"Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet." |
cc) Satz 3
In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, welche weiteren Gemeindeangelegenheiten als wichtig gelten.
wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "15 v. H." durch die Angabe "10 v. H." ersetzt.
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Maßnahme" die Worte "in unveränderter Form oder in einer Form, die von den das Bürgerbegehren vertretenden Personen gebilligt wird," ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "30 v. H." durch die Angabe "20 v. H." ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist."
3. § 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Zahl "15 000" durch die Zahl "20 000" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in großen kreisangehörigen Städten mit mehr als 15.000 bis 25.000 Einwohnern ein Beigeordneter ebenfalls hauptamtlich tätig ist."
4. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue Nummer 7 wird eingefügt:
"7. in Verbandsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ein Beigeordneter ebenfalls hauptamtlich tätig sein kann,".
b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
5. § 86a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: "Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts und natürliche Personen können am Stammkapital der Anstalt mit bis zu 49 v. H. beteiligt werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gemeinde kann der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. | "Die Gemeinde kann der Anstalt Aufgaben ganz oder teilweise übertragen." |
bb) In Satz 2 werden die Worte "das übertragene Aufgabengebiet" durch die Worte "die übertragenen Aufgaben" ersetzt.
c) Folgender neue Absatz 6 wird eingefügt:
"(6) Für die Anstalt oder ein von ihr errichtetes Unternehmen gilt § 1 Abs. 3 KomZG entsprechend."
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
6. Dem § 87 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Für ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, das die Gemeinde führt oder an dem sie mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, gilt § 1 Abs. 3 KomZG entsprechend."
7. In § 107 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Zweckverbandsgesetzes" durch die Worte "Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit" ersetzt.
8. § 130 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 51 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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