Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

GemO - Gemeindeordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 31. Januar 1994
(GVBl 1994, S. 153; 02.04.1998 S. 108; 06.07.1998 S. 171; 12.10.1999 S. 325; 09.11.1999 S. 395; 22.12.1999 S. 470; 30.11.200 S. 504; 06.02.2001 S. 29; 21.07.2003 S. 155; 22.12.2003 S. 390; 19.07.2004 S. 385; 15.10.2004 S. 457; 05.04.2005 S. 98 05; 02.03.2006 S. 57 06; 21.12.2007 S. 283 07; 21.12.2007/2008 S. 1 08; 28.05.2008 S. 79 08a; 26.11.2008 S. 294 08b; 19.03.2009 S. 104; 07.04.2009 S. 162 09; 28.09.2010 S. 272 10; 28.09.2010 S. 280 10a; 20.10.2010 S. 319 10b; 08.05.2013 S. 139 13; 08.10.2013 S. 349 13a; 20.12.2013 S. 538 13b; 27.05.2014 S. 72 14; 19.08.2014 S. 181; 15.06.2015 S. 90 15; 21.10.2015 S. 365 15a; 27.11.2015 S. 393 15b; 22.12.2015 S. 472 15c; 22.12.2015 S. 477 15d; 02.03.2017 S. 21 17; 19.12.2018 S. 448 18; 03.06.2020 S. 244 20; 26.06.2020 S. 297 20a; 17.12.2020 S. 728 20b 20c; 27.01.2022 S. 21 22; 15.03.2023 S. 71 23 i.K.; 24.05.2023 S. 133 23a)
Gl.-Nr.: 2020-1


1.Kapitel
Grundlagen der Germeinschaften

1. Abschnitt
Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung

§ 1 Wesen und Rechtsstellung der Gemeinden

(1) Die Gemeinde ist Grundlage und zugleich Glied des demokratischen Staates. Sie ist berufen, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze allein Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung.

(3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. Rechtsverordnungen, die Eingriffe in die Rechte der Gemeinden enthalten oder zulassen, bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.

§ 2 Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden können in ihrem Gebiet jede öffentliche Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft übernehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen wird (freie Selbstverwaltungsaufgaben). Sie erfüllen als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung die ihnen als solche durch Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Soweit den Gemeinden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatliche Aufgaben übertragen sind (Auftragsangelegenheiten), erfüllen sie diese nach Weisung der zuständigen Behörden. Sie stellen die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Bediensteten, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Neue Aufgaben können den Gemeinden nur durch Gesetz übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig, soweit erforderlich, die Aufbringung der Mittel zu regeln. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums, soweit sie gemeindliche Belange berühren; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.

(4) Die Ausführung von Landes- und Bundesgesetzen sowie des Rechts der Europäischen Gemeinschaften kann den Gemeinden auch durch Rechtsverordnung übertragen werden, wenn damit Kosten, die über die laufenden Verwaltungskosten hinausgehen, nicht verbunden sind oder wenn diese Kosten in anderer Form besonders gedeckt werden. Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, übertragen, das der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.

(5) Soweit Gemeinden Aufgaben auf dem Gebiete der Verteidigung wahrnehmen, haben sie die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu beachten.

(6) Die Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. In verbandsfreien Gemeinden wird durch die Einrichtung von Gleichstellungsstellen oder durch vergleichbare Maßnahmen sichergestellt, daß die Verwirklichung dieses Auftrags bei der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung erfolgt. In kreisfreien Städten sind Gleichstellungsstellen einzurichten und hauptamtlich zu besetzen.

§ 3 Sicherung der Mittel

(1) Das Land sichert den Gemeinden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel durch das Recht zur Erhebung eigener Abgaben und durch den Finanzausgleich. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

(2) Ist die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihr nach § 2

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