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Änderungstext
Achtes Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 15. März 2023
(GVBl. Nr. 6 vom 20.03.2023 S. 71)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GVBl. S. 29), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
1. § 16c Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. | "Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen." |
2. § 18 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neue Satz 4 wird eingefügt:
"Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit werden gesondert erstattet."
b) In dem bisherigen Satz 4 werden nach dem Wort "Höhe" die Worte "der Leistungen nach den Sätzen 1 bis 4" eingefügt.
3. § 18a Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Inhabern von Ehrenämtern oder ehrenamtlich Tätigen, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Vor- oder Nacharbeit im Umfang der Hälfte der für die Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens aufgewandten notwendigen Zeit; der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 18 Abs. 4 Satz 1 ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt und darf pro Arbeitstag höchstens den Verdienstausfall für die Hälfte der täglichen Sollarbeitszeit umfassen."
b) Im neuen Satz 1 wird das Wort "Wahrnehmung" durch das Wort "Ausübung" ersetzt.
4. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Die Anzuhörenden können auch mittels Ton- und Bildübertragung in die Sitzung des Gemeinderats zugeschaltet werden."
bb) Im bisherigen Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt nicht, wenn zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate bereits eine Anhörung durchgeführt worden ist."
cc) Der bisherige Satz 3
Eine Anhörung darf nicht erfolgen, sofern zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate bereits eine Anhörung durchgeführt worden ist.
wird gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "bis zum 31. März 2023" gestrichen.
5. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
" § 35a Digitale Sitzungsteilnahme
(1) Ratsmitglieder können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. Satz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden. Der Gemeinderat kann die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung von Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere vom Vorliegen familiärer oder beruflicher Gründe. Die zugeschalteten Ratsmitglieder gelten als anwesend im Sinne des § 39 Abs. 1. Die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung darf nicht zugelassen werden bei konstituierenden Sitzungen, Satzungsbeschlüssen sowie bei geheimen Abstimmungen und Wahlen. Sofern die Geschäftsordnung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch an nicht öffentlichen Sitzungen zulässt, haben die zugeschalteten Ratsmitglieder sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Insbesondere ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden Ratsmitglieder und die zugeschalteten Ratsmitglieder gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können; auch für die vor Ort anwesende Öffentlichkeit ist eine Wahrnehmbarkeit zu gewährleisten. Für die Zwecke des Satzes 2 ist die Ton- und Bildübertragung der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Ton- und Bildübertragung einwilligen. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Ratsmitglied gefassten Beschlusses. § 39 Abs. 1 bleibt unberührt."
6. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Erstellung der Geschäftsordnung ist den Belangen der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Mandatsausübung Rechnung zu tragen."
(Stand: 25.03.2024)
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