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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. Juni 2020
(GVBl. Nr. 25 vom 30.06.2020 S. 297)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 244), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

Dem § 53 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederholungswahlen und nachzuholende Wahlen."

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 244), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:

Dem § 46 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederholungswahlen und nachzuholende Wahlen."

Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2019 (GVBl. S. 44), BS 2021-1, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

" § 65a Wahlabsage und Neuwahl

Bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen kann die Aufsichtsbehörde die Wahl absagen, wenn eine ordnungsgemäße Vorbereitung oder Durchführung der Wahl nicht möglich ist und weniger schwerwiegende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Absage ist von der Aufsichtsbehörde unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den neuen Tag der Wahl. Die Wahl wird als Neuwahl nachgeholt."

2. § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
"14. die Wahlprüfung sowie die Durchführung von Wiederholungswahlen und nachzuholenden Wahlen,"

3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

ID: 201150

ENDE

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