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Regelwerk

Änderungstext

LBVAnpG 2007/2008 - Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008

Vom 21. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 17 vom 28.12.2007 S. 283)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2007

(1) Die in den Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:

  1. um 0,5 v. H. werden erhöht
    1. die Grundgehaltssätze ab Besoldungsgruppe a 10 der Bundesbesoldungsordnung a sowie die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnungen B, R und W,
    2. der Familienzuschlag der Stufe 1,
    3. die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Besoldungsgruppen a 12 bis B 10 und R 1 bis R 8 der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
    4. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B,
    5. die Anwärtergrundbeträge ab einem Eingangsamt in Besoldungsgruppe a 9 der Bundesbesoldungsordnung A,
  2. 2. um 1,1 v. H. werden erhöht
    1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen a 7 bis a 9 der Bundesbesoldungsordnung A,
    2. die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Besoldungsgruppen a 7 bis a 9 der Bundesbesoldungsordnung a ausgebracht sind,
    3. der Anwärtergrundbetrag bei einem Eingangsamt in den Besoldungsgruppen a 5 bis a 8 der Bundesbesoldungsordnung A,
  3. 3. um 1,7 v. H. werden erhöht
    1. die Grundgehaltssätze bis Besoldungsgruppe a 6 der Bundesbesoldungsordnung A,
    2. der Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 sowie der nach Nummer 4 erhöhte Familienzuschlag der Stufe 4 und höher, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5 der Bundesbesoldungsordnung A,
    3. die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern bis Besoldungsgruppe a 6 der Bundesbesoldungsordnung a ausgebracht sind,
    4. der Anwärtergrundbetrag bei einem Eingangsamt bis Besoldungsgruppe a 4 der Bundesbesoldungsordnung A,
  4. um jeweils 50,00 EUR wird erhöht der Familienzuschlag der Stufe 4 und höher.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die

  1. Grundgehaltssätze
    1. fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    3. in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
  2. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
  3. Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen a und B ausgebracht sind,
  4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  5. Beträge der Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
  6. Beträge nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774).

(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend für die

  1. in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile und
  2. in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge.

(4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, ab 1. Juli 2007 um 1,6 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes anlässlich der Anpassung der Besoldung und der
Versorgungsbezüge für das Jahr 2007

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 193), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "regelt" das Komma und die Worte "soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten," gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

2. In § 2 Abs. 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

alt neu
 (Anlage) "(Anlage I)".

3. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.

4. Die bisherige Anlage wird Anlage I und wie folgt geändert:

a) In den Besoldungsgruppen a 13, a 14 und a 15 der Landesbesoldungsordnung a sowie den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 der Landesbesoldungsordnung B erhält die Fußnote1 jeweils folgende Fassung:

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