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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Neuregelung des Melde-, Pass- und Ausweiswesens
- Rheinland-Pfalz -

Vom 21. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 12 vom 30.10.2015 S. 365)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
AGBMG - Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

( wie eingefügt)

Artikel 2
AGPassGPAuswG - Landesgesetz zur Ausführung des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes

( wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung
(Besonderes Gebührenverzeichnis)
<>

Die Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. April 2015 (GVBl. S. 33), BS 2013-1-38, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. Lfd. Nr. 10

wird aufgehoben.

2. Lfd. Nr. 11 erhält folgende Fassung:

"11 Meldewesen
11.1 Erteilung von Bescheinigungen
11.1.1 Schriftliche oder elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung 6,00
11.1.2 Erteilung einer Bescheinigung an die betroffene Person über die im Melderegister gespeicherte steuerliche Identifikationsnummer nach § 139 b der Abgabenordnung ab der zweiten Bescheinigung für dieselbe Person 6,00
11.2 Erteilung von Melderegisterauskünften
11.2.1 Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Abs. 1 BMG
11.2.1.1 für jede betroffene Person 7,50
11.2.1.2 für gewerbliche Zwecke nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG, außer für Zwecke der Werbung und des Adresshandels, für jede betroffene Person 8,50
11.2.1.3 für Zwecke der Werbung und des Adresshandels nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BMG für jede betroffene Person 10,00
11.2.2 Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BMG, auch für gewerbliche Zwecke einschließlich für Zwecke der Werbung und des Adresshandels
11.2.2.1 mit einer Nachbearbeitung für jede betroffene Person 5,50
11.2.2.2 ohne eine Nachbearbeitung für jede betroffene Person 4,50
11.2.3 Erteilung einer automatisierten Melderegisterauskunft zur Personenidentifikation nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BMG für jede betroffene Person 1,00
11.2.4 Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG für jede betroffene Person zusätzlich zu der Gebühr nach lfd. Nr. 11.2.1 3,50
11.2.5 Erteilung einer Gruppenauskunft nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BMG 100,00 bis 3000,00
11.3 Erteilung von Melderegisterauskünften in besonderen Fällen
11.3.1 Erteilung einer Melderegisterauskunft an eine Partei, eine Wählergruppe oder einen anderen Träger eines Wahlvorschlages im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BMG 100,00 bis 1000,00
11.3.2 Erteilung einer Melderegisterauskunft an eine Mandatsträgerin oder einen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über ein Alters- oder Ehejubiläum nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BMG für jeden Jubiläumsfall 6,00
11.3.3 Erteilung einer Melderegisterauskunft an einen Adressbuchverlag nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BMG 100,00 bis 5000,00
Anmerkungen zu lfd. Nr. 11.2 und 11.3

1. Die Gebühren nach lfd. Nr. 11.2.1, 11.2.2.1 und 11.2.4 erhöhen sich bei der Erteilung einer Melderegisterauskunft mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand für jede betroffene Person um 5,00 bis 50,00 EUR.

2. Für die Erteilung einer Melderegisterauskunft über mehrere Personen nach § 44 Abs. 2 BMG oder mehrere Jubiläen nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BMG können die Gebühren nach lfd. Nr. 11.2.1 , 11.2.2 und 11.3.2 für jede betroffene Person oder für jeden Jubiläumsfall ermäßigt werden."

Artikel 4
Änderung des Landeswahlgesetzes

Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 165), BS 1110-1, wird wie folgt geändert:

Es werden folgende Verweisungen ersetzt:

a) in § 6 Abs. 1 Satz 3 " § 34 Abs. 8 des Meldegesetzes" durch " § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung",

b) in § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 3 " § 12 Abs. 2 Satz 4" jeweils durch " § 12 Abs. 2 Satz 5".

Artikel 5
Änderung der Landeswahlordnung

Die Landeswahlordnung vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2015 (GVBl. S. 241), BS 1110-1-1, wird wie folgt geändert:

Es werden folgende Verweisungen ersetzt:

a)

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