Regelwerk

LWahlG - Landeswahlgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. November 2004
(GVBl. Nr. 23 vom 21.12.2004 S. 520; 25.07.2005 S. 309, 31.01.2006 S. 35 ber. S. 195; 24.11.2009 S. 376; 28.09.2010 S. 280; 23.10.2014 S. 232 14; 14.07.2015 S. 165 15; 21.10.2015 S. 365 15a; 22.12.2015 S. 479 15b)
Gl.-Nr: 1110-1



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Erster Unterabschnitt
Abstimmungsgrundsätze

§ 1 Volksabstimmungen

Die Volksabstimmungen im Sinne dieses Gesetzes (Landtagswahlen und Volksentscheide) sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei (Artikel 76 Abs. 1 der Verfassung).

Zweiter Unterabschnitt
Stimmrecht

§ 2 Voraussetzungen des Stimmrechts

(1) Stimmberechtigt bei Wahlen zum Landtag sowie bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Abstimmung oder der Unterzeichnung, im Eintragungsverfahren bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten im Lande Rheinland-Pfalz eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach § 3 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(2) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 3 Ausschluss vom Stimmrecht 15

Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

§ 4 Ausübung des Stimmrechts

(1) Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

(2) Soweit dieses Gesetz nicht etwas Abweichendes bestimmt, kann das Stimmrecht nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(3) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(4) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl teilnehmen.

Dritter Unterabschnitt
Wählerverzeichnisse und Wahlscheine

§ 5 Wählerverzeichnis

Die Gemeindeverwaltungen führen für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten (Wählerverzeichnis).

§ 6 Einsicht in das Wählerverzeichnis 15a

(1) Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen (Einsichtsfrist), um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Stimmberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung eine Auskunftssperre eingetragen ist.

(2) Die Gemeindeverwaltung macht öffentlich bekannt, wann und wo in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann und weist auf die Möglichkeit nach § 7 Abs. 1 hin.

§ 7 Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen.

(2) Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung kann binnen drei Tagen Beschwerde an den Kreiswahlleiter erhoben werden.

(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Wahlbeanstandung nach den Bestimmungen des Landeswahlprüfungsgesetzes zulässig.

(4) Aufgrund der Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

§ 8 Wahlscheine

(1) Ein Stimmberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Gegen die Versagung des Wahlscheins kann Einspruch eingelegt werden. § 7 gilt sinngemäß.

Vierter Unterabschnitt
Bezirke, Wahlkreise und Stimmbezirke

§ 9 Bezirke und Wahlkreise

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion