Regelwerk |
Änderungstext
Landesgesetz zur Erleichterung von Volksbegehren in Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 479)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeswahlgesetzes
Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365), BS 1110-1, wird wie folgt geändert:
1. § 60f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Landeswahlleiter macht den Antrag öffentlich bekannt und setzt Beginn und Ende der Frist fest, innerhalb derer die Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann (Eintragungsfrist). | "Der Landeswahlleiter macht den Antrag mit Beginn und Ende der Frist, innerhalb der die Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann (Eintragungsfrist), öffentlich bekannt." |
b) Es wird folgender neue Absatz 7 angefügt:
"(7) Ist die Durchführung eines Volksbegehrens nach Absatz 6 Satz 1 beantragt worden, so haben die Antragsteller unverzüglich eine Internetseite einzurichten und die Adresse der Internetseite dem Landeswahlleiter vor der Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 4 mitzuteilen, der sie in die Bekanntmachung aufnimmt. Unter der Internetseite sind während der gesamten Eintragungsfrist die in § 60e Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen."
2. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wird dem Antrag stattgegeben, macht ihn der Landeswahlleiter in der zugelassenen Form bekannt und setzt Beginn und Ende der Frist fest, innerhalb derer die Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann (Eintragungsfrist). | "Wird dem Antrag stattgegeben, macht ihn der Landeswahlleiter in der zugelassenen Form mit Beginn und Ende der Frist, innerhalb der die Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann (Eintragungsfrist), öffentlich bekannt." |
b) Es wird folgender neue Absatz 4 angefügt:
"(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so haben die Antragsteller unverzüglich eine Internetseite einzurichten und die Adresse der Internetseite dem Landeswahlleiter vor der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 2 mitzuteilen, der sie in die Bekanntmachung aufnimmt. Unter der Internetseite sind während der gesamten Eintragungsfrist die in § 63 Abs. 2 Nr.1, 2 und 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. § 60e Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend."
3. Es wird folgender neue § 66a eingefügt:
" § 66a Eintragung
(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens kann durch Eintragung in eine Eintragungsliste oder einen Eintragungsschein erfolgen.
(2) Eintragungslisten können bei der Gemeindeverwaltung ausgelegt werden. Ferner können Eintragungen in Eintragungslisten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gesammelt werden.
(3) In die Eintragungsliste können sich Stimmberechtigte eintragen, die in der Gemeinde, die in der Eintragungsliste vorgetragen ist, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, innehaben, oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
(4) Die Beschaffung der Eintragungslisten obliegt den Antragstellern. Die Eintragungslisten müssen den vollständigen Wortlaut des Gegenstands des Volksbegehrens enthalten sowie die Vertreter des Volksbegehrens und deren Ersatzpersonen mit den in § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 e Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Angaben bezeichnen. Spätestens vor dem Beginn der Auslegung oder der Sammlung der Eintragungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist die Gemeinde, in der die Eintragungen erfolgen sollen, in der Eintragungsliste vorzutragen.
(5) Die Gemeindeverwaltung macht die Eintragungsfrist, den Wortlaut des Gegenstandes des Volksbegehrens und die Voraussetzungen für die Unterstützung des Volksbegehrens öffentlich bekannt."
4. Die § § 67 und 68 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 67 Eintragungslisten
(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht durch Eintragung in die Eintragungslisten. (2) Die Antragsteller bestimmen die Gemeinden, in denen Eintragungslisten ausgelegt werden sollen. (3) Die Eintragungslisten sind den Gemeindeverwaltungen von den Antragstellern zur Verfügung zu stellen. Sie müssen den vollständigen Wortlaut des Gegenstandes des zugelassenen Volksbegehrens enthalten sowie die Vertreter des Volksbegehrens und deren Ersatzpersonen mit den in § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 60e Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Angaben bezeichnen. Die Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, die ihnen zugegangenen vorschriftsmäßigen Eintragungslisten für die Dauer der Eintragungsfrist zur Eintragung bereitzuhalten und die Eintragungsberechtigung der sich eintragenden Personen zu prüfen. Die Eintragungsstellen und Eintragungszeiten sind von der Gemeindeverwaltung so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. (4) Eintragungsfrist, Eintragungsstellen und Eintragungszeiten sind durch die Gemeindeverwaltung öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist der Wortlaut des Gegenstandes des zugelassenen Volksbegehrens mitzuteilen und auf die Voraussetzungen für die Unterstützung des Volksbegehrens hinzuweisen. |
(Stand: 26.04.2021)
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