Regelwerk |
Änderungstext
Siebtes Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes
Vom 23. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 16 vom 31.10.2014 S. 232)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das f2olgende Gesetz beschlossen:
Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 1110-1, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort "Bevölkerungszahlen" jeweils durch die Worte "Zahl der Stimmberechtigten" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Weicht die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Wahlkreise mehr als 33 1/3 v.H. nach oben oder unten ab, so ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. | "(4) Weicht die Zahl der Stimmberechtigten eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Zahl der Stimmberechtigten aller Wahlkreise mehr als 25 v. H. nach oben oder unten ab, so ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen." |
c) Absatz 5
(5) Bei der Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.
wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
In Satz 2 wird das Wort "Bevölkerungszahl" durch die Worte "Zahl der Stimmberechtigten" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die Angabe "Absatz 6" wird durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
2. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Es treten in Kraft:
Anlage (zu Artikel 1 Nr. 2) |
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Anlage (zu § 9 Abs. 2 Satz 2) Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise Bezirk 1 Wahlkreis 1 - Betzdorf/Kirchen (Sieg) umfasst vom Landkreis Altenkirchen (Westerwald) die Verbandsgemeinden Betzdorf, Herdorf-Daaden und Kirchen (Sieg) sowie vom Westerwaldkreis die Verbandsgemeinde Rennerod Wahlkreis 2 - Altenkirchen (Westerwald) umfasst vom Landkreis Altenkirchen (Westerwald) die Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald), Flammersfeld, Gebhardshain, Hamm (Sieg) und Wissen Wahlkreis 3 - Linz am Rhein/Rengsdorf umfasst vom Landkreis Neuwied die Verbandsgemeinden Asbach, Bad Hönningen, Linz am Rhein, Rengsdorf, Unkel und Waldbreitbach Wahlkreis 4 - Neuwied umfasst vom Landkreis Neuwied die große kreisangehörige Stadt Neuwied sowie die Verbandsgemeinden Dierdorf und Puderbach Wahlkreis 5 - Bad Marienberg (Westerwald)/Westerburg umfasst vom Westerwaldkreis die Verbandsgemeinden Bad Marienberg (Westerwald), Hachenburg, Selters (Westerwald) und Westerburg Wahlkreis 6 - Montabaur umfasst vom Westerwaldkreis die Verbandsgemeinden Montabaur, Ransbach-Baumbach, Wallmerod und Wirges Wahlkreis 7 - Diez/Nassau umfasst vom Rhein-Lahn-Kreis die Verbandsgemeinden Diez, Hahnstätten, Katzenelnbogen, Nassau und Nastätten Wahlkreis 8 - Koblenz/Lahnstein umfasst das rechts des Rheins gelegene Gebiet der kreisfreien Stadt Koblenz sowie vom Rhein-Lahn-Kreis die große kreisangehörige Stadt Lahnstein sowie die Verbandsgemeinden Bad Ems und Loreley Wahlkreis 9 - Koblenz umfasst das links des Rheins gelegene Gebiet der kreisfreien Stadt Koblenz Wahlkreis 10 - Bendorf/Weißenthurm umfasst vom Landkreis Mayen-Koblenz die verbandsfreie Gemeinde Bendorf sowie die Verbandsgemeinden Vallendar und Weißenthurm sowie vom Westerwaldkreis die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen Wahlkreis 11 - Andernach umfasst vom Landkreis Mayen-Koblenz die große kreisangehörige Stadt Andernach sowie die Verbandsgemeinden Pellenz und Mendig Wahlkreis 12 - Mayen umfasst vom Landkreis Mayen-Koblenz die große kreisangehörige Stadt Mayen sowie die Verbandsgemeinden Maifeld, Vordereifel und Rhein-Mosel Wahlkreis 13 - Remagen/Sinzig umfasst vom Landkreis Ahrweiler die verbandsfreien Gemeinden Remagen und Sinzig sowie die Verbandsgemeinden Bad Breisig und Brohltal Wahlkreis 14 - Bad Neuenahr-Ahrweiler umfasst vom Landkreis Ahrweiler die verbandsfreien Gemeinden Bad Neuenahr-Ahrweiler und Grafschaft sowie die Verbandsgemeinden Adenau und Altenahr Bezirk 2 Wahlkreis 15 - Cochem-Zell umfasst den Landkreis Cochem-Zell Wahlkreis 16 - Rhein-Hunsrück umfasst vom Rhein-Hunsrück-Kreis die verbandsfreie Gemeinde Boppard sowie die Verbandsgemeinden Emmelshausen, Kastellaun, Rheinböllen, St. Goar-Oberwesel und Simmern/Hunsrück Wahlkreis 17 - Bad Kreuznach umfasst vom Landkreis Bad Kreuznach die große kreisangehörige Stadt Bad Kreuznach sowie die Verbandsgemeinden Bad Kreuznach, Bad Münster am Stein-Ebernburg, Langenlonsheim und Stromberg Wahlkreis 18 - Kirn/Bad Sobernheim umfasst vom Landkreis Bad Kreuznach die verbandsfreie Gemeinde Kirn sowie die Verbandsgemeinden Kirn-Land, Meisenheim, Rüdesheim und Bad Sobernheim Wahlkreis 19 - Birkenfeld umfasst den Landkreis Birkenfeld Wahlkreis 20 - Vulkaneifel umfasst den Landkreis Vulkaneifel Wahlkreis 21 - Bitburg-Prüm umfasst den Eifelkreis Bitburg-Prüm Wahlkreis 22 - Wittlich umfasst vom Landkreis Bernkastel-Wittlich die verbandsfreie Gemeinde Wittlich und die Verbandsgemeinden Traben-Trarbach und Wittlich-Land Wahlkreis 23 - Bernkastel-Kues/Morbach/Kirchberg (Hunsrück) |
(Stand: 26.04.2021)
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