Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes

Vom 23. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 16 vom 31.10.2014 S. 232)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das f2olgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 1110-1, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "Bevölkerungszahlen" jeweils durch die Worte "Zahl der Stimmberechtigten" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) Weicht die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Wahlkreise mehr als 33 1/3 v.H. nach oben oder unten ab, so ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. "(4) Weicht die Zahl der Stimmberechtigten eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Zahl der Stimmberechtigten aller Wahlkreise mehr als 25 v. H. nach oben oder unten ab, so ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen."

c) Absatz 5

(5) Bei der Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.

wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In Satz 2 wird das Wort "Bevölkerungszahl" durch die Worte "Zahl der Stimmberechtigten" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Die Angabe "Absatz 6" wird durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

2. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Es treten in Kraft:

  1. Artikel 1 Nr. 1 mit Ablauf des Tages, an dem der 17. Landtag Rheinland-Pfalz zusammentritt,
  2. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

.

Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 2)


alt neu
Anlage
(zu § 9 Abs. 2 Satz 2)
Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise

Bezirk 1

Wahlkreis 1 - Betzdorf/Kirchen (Sieg)

umfasst vom Landkreis Altenkirchen (Westerwald) die Verbandsgemeinden Betzdorf, Herdorf-Daaden und Kirchen (Sieg) sowie vom Westerwaldkreis die Verbandsgemeinde Rennerod

Wahlkreis 2 - Altenkirchen (Westerwald)

umfasst vom Landkreis Altenkirchen (Westerwald) die Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald), Flammersfeld, Gebhardshain, Hamm (Sieg) und Wissen

Wahlkreis 3 - Linz am Rhein/Rengsdorf

umfasst vom Landkreis Neuwied die Verbandsgemeinden Asbach, Bad Hönningen, Linz am Rhein, Rengsdorf, Unkel und Waldbreitbach

Wahlkreis 4 - Neuwied

umfasst vom Landkreis Neuwied die große kreisangehörige Stadt Neuwied sowie die Verbandsgemeinden Dierdorf und Puderbach

Wahlkreis 5 - Bad Marienberg (Westerwald)/Westerburg

umfasst vom Westerwaldkreis die Verbandsgemeinden Bad Marienberg (Westerwald), Hachenburg, Selters (Westerwald) und Westerburg

Wahlkreis 6 - Montabaur

umfasst vom Westerwaldkreis die Verbandsgemeinden Montabaur, Ransbach-Baumbach, Wallmerod und Wirges

Wahlkreis 7 - Diez/Nassau

umfasst vom Rhein-Lahn-Kreis die Verbandsgemeinden Diez, Hahnstätten, Katzenelnbogen, Nassau und Nastätten

Wahlkreis 8 - Koblenz/Lahnstein

umfasst das rechts des Rheins gelegene Gebiet der kreisfreien Stadt Koblenz sowie vom Rhein-Lahn-Kreis die große kreisangehörige Stadt Lahnstein sowie die Verbandsgemeinden Bad Ems und Loreley

Wahlkreis 9 - Koblenz

umfasst das links des Rheins gelegene Gebiet der kreisfreien Stadt Koblenz Wahlkreis 10 - Bendorf/Weißenthurm

umfasst vom Landkreis Mayen-Koblenz die verbandsfreie Gemeinde Bendorf sowie die Verbandsgemeinden Vallendar und Weißenthurm sowie vom Westerwaldkreis die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen

Wahlkreis 11 - Andernach

umfasst vom Landkreis Mayen-Koblenz die große kreisangehörige Stadt Andernach sowie die Verbandsgemeinden Pellenz und Mendig

Wahlkreis 12 - Mayen

umfasst vom Landkreis Mayen-Koblenz die große kreisangehörige Stadt Mayen sowie die Verbandsgemeinden Maifeld, Vordereifel und Rhein-Mosel

Wahlkreis 13 - Remagen/Sinzig

umfasst vom Landkreis Ahrweiler die verbandsfreien Gemeinden Remagen und Sinzig sowie die Verbandsgemeinden Bad Breisig und Brohltal

Wahlkreis 14 - Bad Neuenahr-Ahrweiler

umfasst vom Landkreis Ahrweiler die verbandsfreien Gemeinden Bad Neuenahr-Ahrweiler und Grafschaft sowie die Verbandsgemeinden Adenau und Altenahr

Bezirk 2

Wahlkreis 15 - Cochem-Zell umfasst den Landkreis Cochem-Zell Wahlkreis 16 - Rhein-Hunsrück

umfasst vom Rhein-Hunsrück-Kreis die verbandsfreie Gemeinde Boppard sowie die Verbandsgemeinden Emmelshausen, Kastellaun, Rheinböllen, St. Goar-Oberwesel und Simmern/Hunsrück

Wahlkreis 17 - Bad Kreuznach

umfasst vom Landkreis Bad Kreuznach die große kreisangehörige Stadt Bad Kreuznach sowie die Verbandsgemeinden Bad Kreuznach, Bad Münster am Stein-Ebernburg, Langenlonsheim und Stromberg

Wahlkreis 18 - Kirn/Bad Sobernheim

umfasst vom Landkreis Bad Kreuznach die verbandsfreie Gemeinde Kirn sowie die Verbandsgemeinden Kirn-Land, Meisenheim, Rüdesheim und Bad Sobernheim

Wahlkreis 19 - Birkenfeld

umfasst den Landkreis Birkenfeld Wahlkreis 20 - Vulkaneifel

umfasst den Landkreis Vulkaneifel Wahlkreis 21 - Bitburg-Prüm umfasst den Eifelkreis Bitburg-Prüm Wahlkreis 22 - Wittlich

umfasst vom Landkreis Bernkastel-Wittlich die verbandsfreie Gemeinde Wittlich und die Verbandsgemeinden Traben-Trarbach und Wittlich-Land

Wahlkreis 23 - Bernkastel-Kues/Morbach/Kirchberg (Hunsrück)

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