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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. Januar 2022
(GVBl. Nr. 3 vom 01.02.2022 S. 21)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

In § 35 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Beschlüsse" die Angabe "bis zum 31. März 2023" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:

In § 28 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Beschlüsse" die Angabe "bis zum 31. März 2023" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz

Die Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz in der Fassung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 416), zuletzt geändert durch die Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), BS 2020-3, wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Beschlüsse" die Angabe "bis zum 31. März 2023" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften

Das Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 4 bis 6

Artikel 4
Weitere Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

§ 35 Abs. 3

(3) Bei Naturkatastrophen oder sofern andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn bei Umlaufverfahren kein Ratsmitglied einem solchen Verfahren widerspricht und bei Video- oder Telefonkonferenzen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder einem solchen Verfahren zustimmt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Gemeinderat ruft in seiner nächsten Präsenzsitzung die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse auf und kann diese aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen, sofern keine Gründe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entgegenstehen. Die Einwohnerinnen und Einwohner sind hierüber in geeigneter Form zu unterrichten

wird gestrichen.

Artikel 5
Weitere Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, BS 2020-2, wird wie folgt geändert:

§ 28 Abs. 3

(3) Bei Naturkatastrophen oder sofern andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn bei Umlaufverfahren kein Kreistagsmitglied einem solchen Verfahren widerspricht und bei Video- oder Telefonkonferenzen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder einem solchen Verfahren zustimmt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Kreistag ruft in seiner nächsten Präsenzsitzung die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse auf und kann diese aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen, sofern keine Gründe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entgegenstehen. Die Einwohnerinnen und Einwohner sind hierüber in geeigneter Form zu unterrichten.

wird gestrichen.

Artikel 6
Weitere Änderung der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz

Die Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz in der Fassung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, BS 2020-3, wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 4 wird gestrichen.

werden gestrichen.

2. Artikel 12 Nr. 1

1. Artikel 4 bis 6 am 1. April 2022,

wird gestrichen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 220195

ENDE

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