umwelt-online: Erschwerniszulagenverordnung (2)

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§ 22 Zulage für besondere Einsätze 08 11 17a 20

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

  1. in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
  2. für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

Nummer Verwendung Betrag
(in Euro
pro Monat)
1 2
1 in der Bundespolizei in der GSG 9 500
2 im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 469
3 im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll 375
4 im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5 in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist
6 in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) 325
7 in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus 250
8 als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind
9 in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit

188.

10 in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11 bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12 bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13 bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker

Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:

  1. Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
  2. Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
  3. überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal 09a 11 13 15 20

(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die

  1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,
  2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder
  3. sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).

(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als

1. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation 302 Euro,
2. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation 242 Euro,
3. nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 180 Euro,
4. Flugschüler 96 Euro

Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden.

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(Stand: 01.03.2024)

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