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Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 10. April 2017
(BGBl. I Nr. 20 vom 18.04.2017 S. 828)
Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 43 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 26 angefügt:
" § 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst".
2. Folgender § 26 wird angefügt:
" § 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst
§ 23j ist in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum 31. Mai 2015 weiter anzuwenden."
Artikel 2
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
(gültig ab 01.05.2017)
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Titel 5 wird wie folgt gefasst:
"Titel 5
Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse".
b) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:
" § 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst".
c) Nach der Angabe zu § 16a wird folgende Angabe zu § 16b eingefügt:
" § 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr".
d) Die Angabe zu Titel 6 wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen".
f) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege".
g) Nach der Angabe zu § 23n wird folgende Angabe zu § 23o eingefügt:
" § 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr".
h) Die Angabe zu § 25 wird gestrichen.
Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.
wird aufgehoben.
3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein" durch die Wörter "die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine" ersetzt.
4. Die Überschrift des Titels 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Titel 5 Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst |
"Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse". |
5. § 16a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Soldaten im" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 93,60 Euro monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen. | "(2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen." |
6. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:
" § 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr
(1) Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde.
(2) Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde.
(3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend."
7. Die Überschrift des Titels 6
Titel 611
Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter
wird gestrichen.
8. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage08a10121414a1616a
Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,62 Euro . |
" § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen |
(Stand: 16.06.2018)
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