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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Vom 3. Juni 2008
(BGBl. I Nr. 22 vom 09.06.2008 S. 970)



Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 135 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "und Anwärterbezügen" die Wörter "des Bundes" angefügt.

2. § 5 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Teilsatz werden die Wörter "oder nach entsprechendem Landesrecht" gestrichen.

b) Im zweiten Teilsatz werden die Angabe "Bundes- oder Landesbehörden" durch das Wort "Bundesbehörden" ersetzt und die Wörter "oder bei den Landtagen" gestrichen.

3. In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird nach den Wörtern "tätig sind" die Angabe ", oder Zulagen nach § 22 oder § 23m" eingefügt.

4. § 22 wird wie folgt gefasst:

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§ 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze, Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen, Beamte des Zollfahndungsdienstes sowie für Beamte als Verdeckte Ermittler

(1) Polizeivollzugsbeamte, die in der GSG 9 der Bundespolizei oder in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich.

(2) Eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich erhält, wer als

  1. Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando eines Landes für besondere polizeiliche Einsätze oder als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen,
  2. Beamter des Zollfahndungsdienstes in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll oder in einer Observationseinheit Zoll oder
  3. Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler

verwendet wird.

(3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Vorbemerkungen Nummer 6 und 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes und einer Zulage nach § 22a gewährt. Neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes den Betrag der Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes übersteigt.

" § 22 Zulage für besondere Einsätze

(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden.

(2) Die Zulage beträgt bei einer Verwendung

1. in der GSG 9 der Bundespolizei 400 Euro monatlich,
2. im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 375 Euro monatlich,
3. im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll oder in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes 300 Euro monatlich,
4. als Flugsicherheitsbegleiter der Bundespolizei an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) 260 Euro monatlich,
5. in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit oder als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft 150 Euro monatlich.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie für eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage."

5. In § 23e Abs. 4 wird die Angabe " § 23c und der Fliegerzulage nach § 23f" durch die Angabe " § 23c, der Fliegerzulage nach § 23f und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m" ersetzt.

6. § 23h Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "Kampfschwimmer-" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Soldaten im Kommando Spezialkräfte" durch die Wörter "Spezialkräfte der Bundeswehr" ersetzt.

7. In § 23j Abs. 3 wird die Angabe "und § 23i" durch die Angabe ", 23i und 23m" ersetzt.

8. § 23m wird wie folgt gefasst:

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§ 23m Zulage für Soldaten im Kommando Spezialkräfte

(1) Soldaten, die im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 350,00 Euro monatlich.

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