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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 13. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 66 vom 15.12.2011 S. 2692)
Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bundesregierung:
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften |
"Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften". |
2. Die Überschriften vor § 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Abschnitt Einzeln abzugeltende Erschwernisse 1. Titel |
"Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse Titel 1 |
3. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Titel Zulage für Tauchertätigkeit |
"Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit". |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||
Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
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"Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit
|
5. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Titel Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen |
"Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen". |
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "täglich 3,83 Euro" durch die Wörter "3,83 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt wird" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Zulage wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt."
7. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt."
8. Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Titel Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes |
"Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes". |
9. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Titel Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst |
"Titel 5 Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst". |
10. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Titel Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter |
"Titel 6 Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter". |
11. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 16.06.2018)
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