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Änderungstext
Neunte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 16. September 2009
(BGBl. I Nr. 60 vom 24.09.2009 S. 3040)
Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bundesregierung:
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 35 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "zur Hälfte" durch die Wörter "in Höhe von 75 vom Hundert" ersetzt.
2. § 22a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort "Bordwart" durch das Wort "Flugtechniker" ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden das Wort "Bordwart" durch das Wort "Flugtechniker" und die Angabe "176,40 Euro" durch die Angabe "230 Euro" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden das Wort "Bordwart" durch das Wort "Flugtechniker" und die Angabe "132,94 Euro" durch die Angabe "180 Euro" ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe "46,02 Euro" durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "4,60 Euro" durch die Angabe "6 Euro" ersetzt.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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