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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur
Vom 22. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 31.12.2008 S. 340)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes
...
Artikel 2
Änderung des Privatschulgesetzes
...
Artikel 3
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2008 (GVBl. S. 249), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a erhält jeweils folgende Fassung:
alt | neu |
Grund- und Hauptschulen sowie Regionale Schulen, | "a) Grundschulen," |
bb) Buchstabe c erhält jeweils folgende Fassung:
alt | neu |
Realschulen, | "c) Realschulen plus," |
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
" § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."
c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Beschäftigte an organisatorisch verbundenen Schulen sind ausschließlich für die Stufenvertretung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c wahlberechtigt."
Artikel 4
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 98), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 werden in den Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen die Nummern 8 und 9
8. Beamte in den im Bundesbesoldungsgesetz ausgebrachten Ämtern "Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -" und "Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -" führen gemäß Nummer 1 Abs. 5 Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B die Amtsbezeichnung "Rektor".9. Für Rektoren mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bemisst sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe a 15, sofern sie als Leiter einer Regionalen Schule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülern eingesetzt sind.
gestrichen.
2. In der Anlage 1 wird die Landesbesoldungsordnung A wie folgt geändert:
a) Besoldungsgruppe a 12 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor" werden in dem Funktionszusatz die Worte "Regionalen Schule" durch die Worte "Realschule plus" ersetzt und wird folgender Funktionszusatz angefügt:
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 2) -".
bb) Folgende Amtsbezeichnungen werden angefügt:
"Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern3-
Zweiter Konrektor
- einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern2-".
cc) Nach der Fußnote 2 wird folgende Fußnote angefügt:
"3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV; diese wird nach zehnjährigem Bezug bei Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt."
b) Besoldungsgruppe a 13 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor" werden im ersten Funktionszusatz die Worte "Regionalen Schule" durch die Worte "Realschule plus" ersetzt und erhält der zweite Funktionszusatz folgende Fassung:
alt | neu |
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen an einer Regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern, an einer Regionalen Schule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülern1, an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern in der Regionalen Schule - |
"- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -". |
bb) Vor der Amtsbezeichnung "Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:
"Konrektor an einer Realschule plus
- mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator -".
cc) Bei der Amtsbezeichnung "Rektor" werden nach dem ersten Funktionszusatz folgende Funktionszusätze eingefügt:
als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern1-".
dd) Die Amtsbezeichnung ≫Zweiter Konrektor" und der Funktionszusatz
Zweiter Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen an einer Regionalen Schule mit mehr als 540 Schülern1, an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Regionalen Schule mit mehr als 540 Schülern in der Regionalen Schule1 -
werden gestrichen.
(Stand: 16.09.2020)
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