umwelt-online: LRiG - Landesrichtergesetz - Rheinland-Pfalz - (1)
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Abschnitt 2
Richterräte und Hauptrichterräte
§ 39 Bildung
(1) Richterräte werden gebildet
(2) Hauptrichterräte werden gebildet
§ 40 Zusammensetzung
(1) Der Richterrat besteht
(2) Der Hauptrichterrat besteht
(3) Für die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Hauptrichterrats ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Wahltag um drei Monate vorausgeht.
§ 41 Wählbarkeit
(1) Wählbar zum Richterrat sind alle Wahlberechtigten (§ 27), soweit sie am Wahltag bei dem Gericht, für das der Richterrat gewählt wird, tätig sind. Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter sowie Dienstaufsicht führende Richterinnen und Richter sind zum Richterrat nicht wählbar.
(2) Wählbar zum Hauptrichterrat sind alle Wahlberechtigten (§ 27), soweit sie am Wahltag in dem Gerichtszweig, für den der Hauptrichterrat gewählt wird, tätig sind. Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter sind nicht wählbar.
§ 42 Wahlanfechtung
Für die Anfechtung der Wahl zum Richterrat oder zum Hauptrichterrat gilt § 19 Abs. 1 und 2 LPersVG entsprechend.
§ 43 Neuwahl
(1) Der Richterrat ist neu zu wählen, wenn
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Hauptrichterrat entsprechend.
§ 44 Aufgaben, Geschäftsführung
(1) Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats und des Hauptrichterrats gelten die §§ 53 , 67 , 68 und 69 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§ 73 bis 77 , 80 , 84 und 86 LPersVG entsprechend. § 73 LPersVG gilt mit der Maßgabe, dass sich die Mitbestimmung des Richterrats nicht auf personelle Angelegenheiten erstreckt. Dem Hauptrichterrat ist unbeschadet der Beteiligung des Präsidialrats Gelegenheit einzuräumen, sich bei allgemeinen personellen Angelegenheiten entsprechend § 79 Abs. 3 LPersVG zu äußern. In Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat nimmt der Richterrat die Aufgaben des Hauptrichterrats wahr.
(2) Für die Geschäftsführung gelten § 26 Satz 1 und 2 sowie die §§ 27 bis 31 , 34 , 35 , 37 , 38 und 45 LPersVG entsprechend.
§ 45 Gemeinsame Beteiligung von Richterrat oder Hauptrichterrat und Personalvertretung
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt (gemeinsame Angelegenheit), so nehmen an der Beratung und Beschlussfassung im Personalrat eines Gerichts als Vertretung der Richterschaft entsandte Mitglieder des für dieses Gericht zuständigen Richterrats teil. Aufsicht führende Richterinnen und Richter dürfen nicht in den Personalrat ihrer Dienststelle entsandt werden.
(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zur Zahl der Richterinnen und Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zur Zahl der Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 13 Abs. 3 LPersVG bestimmte Zahl von Mitgliedern. § 13 Abs. 5 Satz 1 LPersVG gilt entsprechend. Genügt die Zahl der an einem Gericht tätigen Richterinnen und Richter nicht den Erfordernissen des § 13 Abs. 5 Satz 1 LPersVG, so kann ein Mitglied des Richterrats mit beratender Stimme an der Sitzung des Personalrats teilnehmen.
(Stand: 09.08.2022)
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