umwelt-online: LRiG - Landesrichtergesetz - Rheinland-Pfalz - (1)

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Abschnitt 2
Richterräte und Hauptrichterräte

§ 39 Bildung

(1) Richterräte werden gebildet

  1. im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit
    1. bei den Landgerichten, zugleich für die zu ihrem Bezirk gehörenden Amtsgerichte,
    2. bei den Oberlandesgerichten,
  2. im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit
    1. bei den Verwaltungsgerichten,
    2. bei dem Oberverwaltungsgericht,
  3. im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit bei dem Finanzgericht,
  4. im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Landesarbeitsgericht, zugleich für die Arbeitsgerichte,
  5. im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit
    1. bei den Sozialgerichten,
    2. bei dem Landessozialgericht.

(2) Hauptrichterräte werden gebildet

  1. für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Oberlandesgericht Koblenz,
  2. für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Oberverwaltungsgericht,
  3. für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei dem Landessozialgericht.

§ 40 Zusammensetzung

(1) Der Richterrat besteht

  1. aus fünf Mitgliedern, wenn an dem Gericht oder an den Gerichten, für die der Richterrat gebildet ist, mehr als 50 Richterinnen und Richter tätig sind,
  2. aus drei Mitgliedern, wenn an dem Gericht oder an den Gerichten, für die der Richterrat gebildet ist, 15 bis 50 Richterinnen und Richter tätig sind,
  3. im Übrigen aus einem Mitglied.

(2) Der Hauptrichterrat besteht

  1. aus fünf Mitgliedern, wenn bei dem betreffenden Gerichtszweig mehr als 50 Richterinnen und Richter tätig sind,
  2. im Übrigen aus drei Mitgliedern.

(3) Für die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Hauptrichterrats ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Wahltag um drei Monate vorausgeht.

§ 41 Wählbarkeit

(1) Wählbar zum Richterrat sind alle Wahlberechtigten (§ 27), soweit sie am Wahltag bei dem Gericht, für das der Richterrat gewählt wird, tätig sind. Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter sowie Dienstaufsicht führende Richterinnen und Richter sind zum Richterrat nicht wählbar.

(2) Wählbar zum Hauptrichterrat sind alle Wahlberechtigten (§ 27), soweit sie am Wahltag in dem Gerichtszweig, für den der Hauptrichterrat gewählt wird, tätig sind. Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter sind nicht wählbar.

§ 42 Wahlanfechtung

Für die Anfechtung der Wahl zum Richterrat oder zum Hauptrichterrat gilt § 19 Abs. 1 und 2 LPersVG entsprechend.

§ 43 Neuwahl

(1) Der Richterrat ist neu zu wählen, wenn

  1. die Zahl der Wahlberechtigten mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Tag der Wahl um die Hälfte gestiegen oder gesunken ist,
  2. die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintritt aller Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist,
  3. der Richterrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
  4. der Richterrat durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Hauptrichterrat entsprechend.

§ 44 Aufgaben, Geschäftsführung

(1) Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats und des Hauptrichterrats gelten die §§ 53 , 67 , 68 und 69 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§ 73 bis 77 , 80 , 84 und 86 LPersVG entsprechend. § 73 LPersVG gilt mit der Maßgabe, dass sich die Mitbestimmung des Richterrats nicht auf personelle Angelegenheiten erstreckt. Dem Hauptrichterrat ist unbeschadet der Beteiligung des Präsidialrats Gelegenheit einzuräumen, sich bei allgemeinen personellen Angelegenheiten entsprechend § 79 Abs. 3 LPersVG zu äußern. In Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat nimmt der Richterrat die Aufgaben des Hauptrichterrats wahr.

(2) Für die Geschäftsführung gelten § 26 Satz 1 und 2 sowie die §§ 27 bis 31 , 34 , 35 , 37 , 38 und 45 LPersVG entsprechend.

§ 45 Gemeinsame Beteiligung von Richterrat oder Hauptrichterrat und Personalvertretung

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt (gemeinsame Angelegenheit), so nehmen an der Beratung und Beschlussfassung im Personalrat eines Gerichts als Vertretung der Richterschaft entsandte Mitglieder des für dieses Gericht zuständigen Richterrats teil. Aufsicht führende Richterinnen und Richter dürfen nicht in den Personalrat ihrer Dienststelle entsandt werden.

(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zur Zahl der Richterinnen und Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zur Zahl der Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 13 Abs. 3 LPersVG bestimmte Zahl von Mitgliedern. § 13 Abs. 5 Satz 1 LPersVG gilt entsprechend. Genügt die Zahl der an einem Gericht tätigen Richterinnen und Richter nicht den Erfordernissen des § 13 Abs. 5 Satz 1 LPersVG, so kann ein Mitglied des Richterrats mit beratender Stimme an der Sitzung des Personalrats teilnehmen.

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