umwelt-online: LPersVG Landespersonalvertretungsgesetz - Rheinland-Pfalz (3)

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VI. Abschnitt
Beteiligung des Personalrats

1. Unterabschnitt
Allgemeines

§ 67 Regeln der Zusammenarbeit

(1) Dienststellenleitung und Personalrat haben einmal im Vierteljahr zu Besprechungen zusammenzutreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, beabsichtigte Maßnahmen und Initiativen, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Die Dienststellenleitung hat zu Vorschlägen der Personalvertretung nach Beratung mit dieser unverzüglich Stellung zu nehmen. Dienststellenleitung und Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen. Ist durch eine Maßnahme der Dienststelle ein Recht der Personalvertretung verletzt worden und stimmt der Personalrat der Maßnahme nicht nachträglich zu, sind ihre Folgen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, zu beseitigen.

(3) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Dienststelle und Personalvertretung sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen eines Arbeitskampfes zwischen tariffähigen Parteien berühren die Rechte und Pflichten von Dienststelle und Personalvertretung nach diesem Gesetz nicht.

(4) Dienststelle und Personalrat haben jede Werbung zugunsten politischer Parteien sowie sonstige Betätigungen, die dazu bestimmt sind, die Ziele politischer Parteien unmittelbar zu fördern, in der Dienststelle zu unterlassen. Die Behandlung von Angelegenheiten tarif-, besoldungs- und sozialpolitischer Art, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.

(5) Beschäftigte werden durch ihre Mitgliedschaft in der Personalvertretung in ihrer Meinungsfreiheit nicht beschränkt. Beschäftigte, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(6) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Die Personalvertretung ist im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, mit Stellen außerhalb der Dienststelle oder der Verwaltung zusammenzuarbeiten.

§ 68 Grundsätze für die Behandlung der Dienststellenangehörigen 10

(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

§ 69 Allgemeine Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung 10

(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
  2. darüber zu wachen, dass zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,
  3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken; die Personalvertretung hat die betroffenen Beteiligten über das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,
  4. Maßnahmen zu beantragen, die der Gleichbehandlung von Frau und Mann dienen,
  5. Maßnahmen zur Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen der Beschäftigten durch die Dienststelle zu fördern,
  6. die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere älterer Personen, zu fördern,
  7. Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Menschen zu beantragen,
  8. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 58 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten; die Personalvertretung kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,
  9. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
  10. die Interessen der Fernarbeitnehmerinnen und Fernarbeitnehmer zu wahren.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung rechtzeitig fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat sich auf sämtliche Auswirkungen der von der Dienststelle erwogenen Maßnahme auf die Beschäftigten zu erstrecken, insbesondere auf die Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen. Auf Verlangen hat die Dienststellenleitung die erwogene Maßnahme mit der Personalvertretung zu beraten.

(3) Zu allen Vorstellungs- und Auswahlgesprächen ist ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied des Personalrats einzuladen, dessen Dienststelle die Gespräche führt; § 53 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 81

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(Stand: 30.01.2019)

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