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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

Vom 28. September 2010
(GVBl. Nr. 16 vom 05.10.2010 S. 292)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden der Fußnotenhinweis "*" und folgende Fußnote angefügt:

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 80 S. 29)."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "durch Tarifvertrag" gestrichen.

b) Nach den Worten "Durch Tarifvertrag" werden die Worte "oder Dienstvereinbarung" eingefügt.

3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "Betriebe" durch die Worte "öffentlich-rechtlichen Betriebe" ersetzt.

4. In § 6 Satz 1 werden die Worte "gestört oder" gestrichen.

5. In § 9 wird die Verweisung " § 85 des Landesbeamtengesetzes (LBG)" durch die Verweisung " § 47 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Ergebnis" durch das Wort "Wahlergebnis" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Er nimmt die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten bis zur Wiederholungswahl wahr. "Er nimmt bis zur Wiederholungswahl die Aufgaben des Personalrats wahr."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Verweisung "Absatz 2" die Worte "Satz 1 und 2" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Verwaltungsgericht bestimmt zur Wahrnehmung der Befugnisse der Gruppe im Personalrat bis zur Wiederholungswahl so viele wählbare Gruppenangehörige, wie der Gruppe Sitze im Personalrat zustehen."

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ersatzmitglieder" die Worte "in der Reihenfolge nach § 25 Abs. 2 und 3" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: '
"Er hat innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Eintritt der Voraussetzungen für eine Neuwahl den Wahlvorstand zu bestellen."

8. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "einzuleiten" die Worte " , durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen" eingefügt.

9. In § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "jugendliche" durch die Worte "in § 58 genannte" ersetzt.

10. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "jugendliche" durch die Worte "in § 58 genannte" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 74 Abs. 2 Satz 5" durch die Verweisung " § 74 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "jugendliche" jeweils durch die Worte "in § 58 genannte" ersetzt.

11. In § 35 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 74 Abs. 2 Satz 5" durch die Verweisung " § 74 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.

12. § 40 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 mindestens ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,

601 bis 1000 Beschäftigten zwei Mitglieder,

1001 bis 3000 Beschäftigten drei Mitglieder,

3001 bis 5000 Beschäftigten vier Mitglieder,

über 5000 Beschäftigten fünf Mitglieder.

"Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 mindestens ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied ,

mehr als 600 Beschäftigten zwei Mitglieder,

bei mehr als 1.000 Beschäftigten zusätzlich je angefangene weitere 1.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied."

13. In § 42 Abs. 2 wird das Wort "jugendliche" durch die Worte "in § 58 genannte" ersetzt.

14. Dem § 43 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Personalrat kann Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet veröffentlichen lassen."

15. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "ist" die Worte "anstelle des Personalrats" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "örtliche" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "beteiligen" die Worte "und die Dienststelle zu unterrichten" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "beteiligen" die Worte "und die Mittelbehörde zu unterrichten" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Worte , und die oberste Dienstbehörde zu unterrichten" eingefügt.
Anm. d. Red. das Wort ist, ist in dem genannten Absatz nicht vorhanden

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