Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 18. August 2015
(GVBl. Nr. 9 vom 21.08.2015 S. 187
gültig ab 1.2.2016
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 312-1, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt, werden nach den Worten "Urlaub nach § 8" die Worte "oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 Abs. 2" eingefügt und wird das Wort "zwölf" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einer Richterin oder einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Die Angabe "1 bis 4" wird durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6 Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. | "Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 und die Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 dürfen auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6 Abs. 1 oder in Verbindung miteinander fünfzehn Jahre nicht über - schrei ten." |
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Worte "oder Absatz 2" eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Nach der Angabe "Absatz 1" werden die Worte "oder Absatz 2" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
In Satz 4 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
In Halbsatz 1 wird die Angabe "1, 4 und 5" durch die Angabe "1, 2, 5 und 6" ersetzt.
3. Dem § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Für den Ersatz von Sachschäden, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern anlässlich der Wahrnehmung ihres Richteramtes entstehen, gelten die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes entsprechend."
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versetzungen in Richterämter mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes, über die nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes zu entscheiden ist."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
5. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
eine Richterin oder ein Richter aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit als ständiges Mitglied, | "2. zwei Richterinnen oder Richter als ständige Mitglieder," |
b) In Nummer 3 werden die Worte "eine Richterin oder ein Richter" durch die Worte "zwei Richterinnen oder Richter" ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wahl der Mitglieder | "Wahl der parlamentarischen Mitglieder und des rechts - anwaltschaftlichen Mitglieds" |
b) In Absatz 1 wird nach dem Wort "die" die Verweisung "nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Mitglieder, die Abgeordnete des Landtags sind, sowie jeweils ein Ersatzmitglied und ein weiteres Ersatzmitglied wählt der Landtag aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondt'sches Höchstzahlverfahren). | "Der Landtag wählt die parlamentarischen Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die Ersatzmitglieder aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlverfahren nach Sainte Laguë/ Schepers)." |
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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