Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. August 2015
(GVBl. Nr. 9 vom 21.08.2015 S. 187



gültig ab 1.2.2016

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 312-1, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt, werden nach den Worten "Urlaub nach § 8" die Worte "oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 Abs. 2" eingefügt und wird das Wort "zwölf" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einer Richterin oder einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Angabe "1 bis 4" wird durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6 Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. "Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 und die Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 dürfen auch in Verbindung mit Urlaub nach § 6 Abs. 1 oder in Verbindung miteinander fünfzehn Jahre nicht über - schrei ten."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Worte "oder Absatz 2" eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe "Absatz 1" werden die Worte "oder Absatz 2" eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Satz 4 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

In Halbsatz 1 wird die Angabe "1, 4 und 5" durch die Angabe "1, 2, 5 und 6" ersetzt.

3. Dem § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Für den Ersatz von Sachschäden, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern anlässlich der Wahrnehmung ihres Richteramtes entstehen, gelten die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes entsprechend."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versetzungen in Richterämter mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes, über die nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes zu entscheiden ist."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

5. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
eine Richterin oder ein Richter aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit als ständiges Mitglied, "2. zwei Richterinnen oder Richter als ständige Mitglieder,"

b) In Nummer 3 werden die Worte "eine Richterin oder ein Richter" durch die Worte "zwei Richterinnen oder Richter" ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Wahl der Mitglieder "Wahl der parlamentarischen Mitglieder und des rechts - anwaltschaftlichen Mitglieds"

b) In Absatz 1 wird nach dem Wort "die" die Verweisung "nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Mitglieder, die Abgeordnete des Landtags sind, sowie jeweils ein Ersatzmitglied und ein weiteres Ersatzmitglied wählt der Landtag aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondt'sches Höchstzahlverfahren). "Der Landtag wählt die parlamentarischen Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die Ersatzmitglieder aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlverfahren nach Sainte Laguë/ Schepers)."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

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