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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. November 2024
(GVBl. Nr. 27 vom 04.12.2024 S. 373)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Universitätsmedizingesetzes

Das Universitätsmedizingesetz vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), zuletzt geändert durch § 148 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS 223-42, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "Errichtung der" gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Errichtung" durch die Worte "Rechtsform, Investitionen" ersetzt.

b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
"(1) Die "Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz" (Universitätsmedizin) mit Sitz in Mainz ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Planung und Durchführung von Investitionen obliegt der Universitätsmedizin."

c) Absatz 3 wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Die Universitätsmedizin erfüllt medizinischwissenschaftliche Aufgaben in Forschung und Lehre und gilt insoweit als Fachbereich der Johannes Gutenberg-Universität Mainz."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die in der Krankenversorgung wahrzunehmenden Aufgaben müssen sich an den Erfordernissen der Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre ebenso orientieren wie am Versorgungsauftrag der Universitätsmedizin und am Ziel einer universitären Spitzenmedizin. Ziele der Aufgabenerfüllung sind insbesondere

  1. die Förderung der wissenschaftlichen Exzellenz und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit in Forschung und Lehre, insbesondere durch Stärkung der Verbindung von Grundlagenforschung und klinischer Medizin sowie durch Bildung von Forschungsschwerpunkten und -kooperationen,
  2. die Sicherstellung und Weiterentwicklung der medizinischen Ausbildung, auch im Verbund mit anderen Einrichtungen,
  3. die Intensivierung der wissenschaftlichen Kooperationen mit anderen Bereichen der Universität,
  4. die Optimierung der Strukturen zur Überwindung der Fächergrenzen zwischen klinischen und vorklinischen Bereichen,
  5. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch erleichterten Wechsel zwischen klinischen Tätigkeiten, Lehrtätigkeiten und Forschungstätigkeiten,
  6. die Sicherung der Krankenversorgung auf höchstem medizinischen Niveau sowie
  7. die Stärkung der betriebswirtschaftlichen Effizienz."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 461, BS 223-41)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
"(4) Die Universitätsmedizin hat bei allen Vorschlägen und Entscheidungen auf die Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen hinzuwirken. Die Universitätsmedizin fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern auf allen Qualifikationsstufen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie ist verpflichtet, die Gleichstellung der Geschlechter in allen Phasen der Vorbereitung, Planung, Entscheidung und Durchführung einer Maßnahme zu berücksichtigen und in jeder Phase zu prüfen, ob und wie diese sich auf die Geschlechter unterschiedlich auswirken kann (Gender-Mainstreaming). Sie fördert die Vereinbarkeit von Familie, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf und leistet einen Beitrag für gute Beschäftigungsbedingungen ihres Personals. Zusammen mit der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Universität) wirkt sie an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Universitätsmedizin die Vielfalt ihrer Beschäftigten und Patientinnen und Patienten und verhindert oder beseitigt Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Alter oder sexueller Identität."

e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Universitätsmedizin auch mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und besonders qualifizierten Einrichtungen zusammenarbeiten. Das Nähere ist durch Kooperationsvereinbarungen zu regeln."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Studierende medizinischer und anderer gesundheitswissenschaftlicher Studiengänge an der Universität werden mit der Einschreibung Mitglied sowohl der Universitätsmedizin als auch der Universität."

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