Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Vom 16. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 28.10.2008 S. 249)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 In den Fällen einer Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung gilt Satz 1 hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der abgebenden Dienststelle entsprechend. "Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind Beschäftigte, die einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform ohne volle Rechtspersönlichkeit oder einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden; die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt."

2. In § 11 Abs. 1 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:

"Wählbar sind auch Beschäftigte, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 wahlberechtigt sind."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion