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Änderungstext
Achtes Landesgesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 20. März 2007
(GVBl. Nr. 4 vom 30.03.2007 S. 59)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241),zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1Nr. 1 werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Worte "oder eines Drittstaates,dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglicheinen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben," eingefügt.
2. § 27a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Laufbahnbefähigung kann aufgrund
erworben werden. |
"Die Laufbahnbefähigung kann aufgrund der Richtlinie 2005/36/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 überdie Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22),geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), erworben werden." |
Artikel 2
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000(GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte, "Angestellte sowie Arbeiterinnenund Arbeiter" durch die Worte "sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) In jeder Dienststelle bilden je eine Gruppe
|
"(2) In jeder Dienststelle bilden je eine Gruppe
|
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, dienach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte beschäftigt werden, die eine Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Angestellten wahrgenommen wird, oder die sich in einer Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden. Als Angestellte gelten auch arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12a TVG. | "(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die aufgrund eines Arbeitsvertrags in einem Arbeitsverhältnis zu einem der in § 1 genannten Rechtsträg erstehen oder sich in einer beruflichen Ausbildung in einem privatrechtlichen Verhältnis zu einem dieser Rechtsträger befinden. Als Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmer gelten auch arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12 a TVG." |
d) Absatz 5
(5) Arbeiterinnen und Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeiterinnen und Arbeiter beschäftigt werden, die eine Tätigkeit ausüben, diein der Regel von Arbeiterinnen und Arbeitern wahrgenommen wird, oder die sich in der Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden.
wird gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
2. In § 15 Abs.2 Satz 1 werden die Worte ", die Angestellten und die Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Worte "sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
3. In § 25 Abs. 4 werden die Worte "gewählt ist" durch die Worte "kandidiert hat" ersetzt.
4. In § 39 Abs.4 Satz 2 wird die Angabe "23. März 1993 (GVBl. S. 152, BS 2030-1-3)" durch die Angabe "9. Mai 2006 (GVBl. S. 200, BS 2030-1-3)" ersetzt.
5. In § 52 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "im engeren Sinne" gestrichen.
6. In § 61 Abs.2 Satz 1 werden die Worte "Versammlung jugendlicher Beschäftigter" durch die Worte "Jugend- und Auszubildendenversammlung" ersetzt.
7. In § 75 Abs.5 Nr. 2 werden die Worte "Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
(Stand: 25.05.2021)
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